Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 297

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voraussetzungen insofern verschärft, als nunmehr eine stärkere Mitwirkungspflicht des Konzessionswerbers vorgesehen ist. Dies ist insofern nicht unbillig, als gerade die Beibringung von Beweisen und Bescheinigungen für die Zuverlässigkeit im unmittelbaren und ausschließlichen Interesse des Antragstellers liegt, ihm selbst die Beibringung leichter möglich ist und schließlich der faktische Aufwand für die Entkräftung von Zweifeln an der Zuverlässigkeit billigerweise dem Antragsteller auf Grund der Interessenslage zugemutet werden kann. Grundsätzlich wird von der Zuverlässigkeit einer Person auszugehen sein, es sei denn, dass der FMA Tatsachen bekannt sind, die hieran Zweifel begründen; amtswegige Ermittlungen müssen daher diesbezüglich nicht angestellt werden.

Tatsachen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen, können insbesondere nach der Natur des Bankgeschäftes Ordnungswidrigkeiten in der beruflichen Tätigkeit, aber auch im persönlichen Vermögensbereich der betreffenden Person liegen, wobei Tatbestände, die als Ausschließungsgrund oder Konzessionsvoraussetzung schon gesondert geregelt sind, hier nicht er-fasst sind. ZB wären die Auschließungsgründe strafrechtlicher Natur (Z 6 und 7) sowie persönliche Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung als Fehlen der "geordneten Vermögensverhältnisse" gesondert erfasst.

Hingegen sind eine Reihe von Sachverhalten denkbar, die die vorgenannten Tatbestände zwar nicht erfüllen, jedoch dennoch Zweifel an der Zuverlässigkeit einer Person im Hinblick auf die Besonderheiten des Bankgeschäfts, insbesondere das Vertrauen in die Sicherheit anvertrauter Vermögenswerte, die besondere Sorgfaltspflicht und Risikobegrenzung nach § 39, das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit im volkswirtschaftlichen Interesse sowie die Beachtung der Rechtsordnung als Rechtsgut schlechthin.

Aus dieser Betrachtung lassen sich eine Reihe von Tatsachen beispielsweise ableiten, die auch in Deutschland in verschiedenen Äußerungen des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen zu § 33 dKWG Niederschlag gefunden haben (siehe dKWG-Loseblattkommentar Reischauer/Kleinhans), wobei die folgenden Beispiele persönlicher Unzuverlässigkeit stets im Einzelfall gesondert zu beurteilen sind. Festzuhalten ist jedenfalls, dass es sich um Tatsachen handeln muss, sodass bloße Vermutungen als Konzessionsversagungsgrund ausscheiden. In diesem Sinne wären als Beispiele für Unzuverlässigkeit denkbar:

- Sanierungsfälle in der Verantwortlichkeit eines Geschäftsleiters können auf mangelnde Zuverlässigkeit zurückgehen, ohne dass der Ausschließungsgrund nach Z 6 vorliegt;

- wiederholte Verletzungen von BWG-Bestimmungen können auf mangelnde Zuverlässigkeit zurückgehen;

- Mangelnde Absicherung von Krediten je nach Geschäftsgegenstand, Satzung, Vermögens- und Risikolage des Instituts;

- Unterlassung der Beseitigung schwerwiegender umfangreicher Mängel in der Organisation, Geschäftsabwicklung oder Buchhaltung, dies insbesondere wenn hierdurch interne Rechtswidrigkeiten (Veruntreuungen o.ä.) ermöglicht werden;

- Delikte die, ohne unter Z 6 zu fallen, auf schädliche Neigungen schließen lassen (Abgabendelikte, geringfügigere Vermögensdelikte je nach Sachlage, Vermögens- und sonstige Delikte, die nur auf Antrag des Verletzten zu verfolgen sind)

- Gefährdung der geordneten Vermögensverhältnisse oder erkennbare Verschwendungsbereitschaft oder fehlende Verantwortungsbereitschaft zB bei Spielsucht oder hohen Schulden, die nicht offenkundig grundlos streitverfangen sind.

- Zivilrechtliche Urteile, die der betreffenden Person schwerwiegende Verletzungen der guten Sitten anlasten (zB Auflösung sittenwidriger Verträge, Wucher u.ä.)

- Personen, die Regierungsmitglieder oder sonst politisch Verantwortliche von Staaten sind, auf die sich UN-Sanktionen beziehen.


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