Festzuhalten bleibt, dass zur Entkräftung von Zweifeln die betroffenen Personen mit allen denkbaren Beweismitteln und Bescheinigungen berechtigt sind. In Fällen, in denen ein Verfahren der FMA sich auf die persönliche Zuverlässigkeit bezieht, wird daher der gebotenen Wahrung des Parteiengehörs besondere Bedeutung zukommen.
Zu § 5 Abs. Z 4 und 4a:
Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.
Zu § 5 Abs. 1 Z 6:
Verweisaktualisierung.
Zu § 5 Abs. 1 Z 13:
Die Vereinbarkeit von Hauptberufen im Bank- und Versicherungswesen trägt der Entwicklung der Strukturen der Finanzwirtschaft Rechnung.
Zu § 5 Abs. 2 und 3:
Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.
Zu § 6 Abs. 1 bis 3
Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.
Zu § 6 Abs. 4:
Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA sowie Berücksichtigung des Entfalls der Aufsichtskompetenzen des Landeshauptmannes im SpG.
Zu § 6 Abs. 5:
Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA; diese ist weiters nicht mehr, so wie bisher der BMF, obligatorsich durch die Finanzanzprokuratur vertreten.
Zu § 7 Abs. 1 Z 6:
Die Ergänzung der Erlöschenstatbestände hinsichtlich Spaltungen (§ 21 Abs. 1 und 2) und Einbringungen gemäß § 92 dient der Klarstellung. Ebenfalls zur Klarstellung erfolgt die Ergänzung bezüglich ansonstiger Doppelkonzessionen bei einem Institut.
Zu § 7 Abs. 2:
Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.
Zu § 8 Abs. 1 bis 3 und 5:
Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.
Zu § 9 Abs. 2, 3, 5, und 6:
Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.
Zu § 9 Abs. 7 und 8:
Ergänzung des Verweises auf einzuhaltende Bestimmungen zwecks Richtigstellung.
Zu § 9a Abs. 3:
Hinweis auf die neue Prüfungspflicht gemäß § 44 Abs. 5a sowie Ergänzung des Verweises auf einzuhaltende Bestimmungen zwecks Richtigstellung.