Zu § 9a Abs. 4:
Ergänzung des Verweises auf einzuhaltende Bestimmungen zwecks Richtigstellung.
Zu §§ 10, 11 und 13:
Redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.
Zu § 15:
Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA und Ergänzung des Verweises auf einzuhaltende Bestimmungen zwecks Richtigstellung.
Zu §§ 16 und 17:
Redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.
Zu § 20:
Im Abs. 3 Ergänzung des Verweises auf § 5 Abs. 1 Z 4a zwecks Richtigstellung, im Übrigen redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.
Zu § 21:
Verschmelzungen von Banken mit Nichtbanken sollen gemäß neuer Z 7 aus risikopolitischen und aufsichtsrechtlichen Gründen bewilligungspflichtig sein. Ersteres gilt insbesondere für die Aufnahme einer Nichtbank in ein Kreditinstitut, da sich durch die Vereinigung die Vermögenslage und Struktur massiv verändern können, was sich auch auf die voraussichtliche Einhaltung von Ordnungsnormen und auf die Sicherheit der anvertrauten Vermögenswerte auswirken kann. Eine aufsichtsbehördliche Bewilligung ist daher allfälligen ex-post-Maßnahmen jedenfalls vorzuziehen.
Bei der Aufnahme eines Kreditinstituts in eine Nichtbank treten weitere aufsichtsrechtliche Komponenten hinzu; insbesondere soll durch die Bewilligung vermieden werden, dass die Bestimmungen über die Eigentümerkontrolle durch eine derartige de facto-Konzessionsübertragung unterlaufen werden.
Im Übrigen redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA sowie verweistechnischer Art.
Zu § 22:
Verordnungen nach Abs. 10 Z 1 bis 4 sind von grundlegender Bedeutung, daher soll deren Erlassung und Änderung weiterhin dem BMF vorbehalten bleiben.
Im Übrigen redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.
Zu § 22b Abs. 4:
Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.
Zu § 22e:
Abs. 5 letzter Satz nimmt darauf Bezug, dass die OeNB weiterhin Informationen erhalten soll, die eine gewisse Einbindung in die Aufsicht ermöglichen (vgl. inbesondere die Erstellung diverser Gutachten).
Im Übrigen redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.
Zu § 24 Abs. 2 Z 1
Der Anrechnungssatz von 30 % für Hybridkapital, für das keine Dividendenerhöhungs-vereinbarung ("step up-clause") besteht, ist risikomäßig vertretbar und dient zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen der österreichischen Banken.