Zu § 24 Abs. 2 Z 5 und 6
In den letzten Jahren wurden weltweit hybride Kapitalinstrumente für Zwecke der Zurechnung zum bankaufsichtlichen Kernkapital entwickelt. Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich hat sich im Jahr 1998 auf Leitlinien für die Zuordnung solcher Kapitalinstrumente zum bankaufsichtlichen Kernkapital geeinigt.
Um den österreichischen Kreditinstituten die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten, ist eine Ergänzung des § 24 Abs. 2 erforderlich, mit der eine beschränkte Anrechnung hybrider Finanzinstrumente als Kernkapital im Ausmaß von 15 vH des konsolidierten Kernkapitals ermöglicht und die näheren Voraussetzungen über die Beschaffenheit hybrider Finanzinstrumente entsprechend oben stehender Leitlinien festgelegt werden sollen.
Die Neuregelung umfasst in den Z 5 und 6 alle derzeit bekannten Konstruktionen hybrider Finanzinstrumente mit Ausnahme der Einlagen stiller Gesellschafter, weil nach § 184 Abs. 1 letzter Satz HGB eine Vereinbarung, durch die das außerordentliche Kündigungsrecht des stillen Gesellschafters ausgeschlossen oder beschränkt wird, nichtig ist.
Zu § 25:
Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA sowie Verweisberichtigung (dritter Markt).
Zu § 26:
Die FMA hat Gutachten über die ordnungsgemäße Risikoerfassung im Rahmen der Modelle im Sinne von § 26ff BWG verpflichtend von der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen.
Zu § 27 Abs. 3 und 10:
Die in Abs. 10 vorgesehenen Verordnungen, zu deren Erlassung die FMA zuständig sein soll, sind nicht bloß technischer Natur, weshalb ein Anhörungsrecht des Bundesministers für Finanzen vorgesehen wird. Im Übrigen redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.
Zu § 27 Abs. 11:
Ausgehend von einer Initiative Japans bei der Kommission wurde festgestellt, dass derzeit nur noch wenige Mitgliedstaaten die Großkreditvergabe von Zweigstellen japanischer Banken nach den Eigenmitteln der Zweigstelle begrenzen (von den Mitgliedstaaten, in denen Zweigstellen japanischer Banken betrieben werden, sind dies derzeit nur noch Portugal und Österreich, wobei auch Portugal eine Änderung überlegt). Es erscheint aus mehreren Gründen zweckmäßig, diese restriktive Regelung zu ändern, die von Japan durchaus als diskriminierend empfunden wird. Die Begrenzung auf Zone A-Staaten und die sonstigen Voraussetzungen wahren die österreichischen Interessen sowohl aus eigenwirtschaftlichen als auch bankaufsichtlichen Gesichtspunkten. Die Verpflichtung zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kreditnehmer bleibt jedoch ebenso wie die Berichts- und Meldepflichten (§§ 74 und 75) aufrecht.
Zu § 30 Abs. 8 und 8a:
Redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.
Zu § 41 Abs. 5 und 8:
Redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.
Zu § 42 Abs. 3 und 4:
Verbesserung des Informationsflusses zum Aufsichtsorgan zwecks Berücksichtigung von Erfahrungen in der Aufsichtspraxis. Im Regelfall wird die Berichterstattung an den Vorsitzenden