des Aufsichtsorgans ausreichen, dieser hat sodann zu entscheiden, in welchen Fällen und in welcher Form aufgrund konkreter Berichtsinhalte eine Befassung des Vollorgans erforderlich ist. Sofern in den Berichten der internen Revision – die ja als Quartalsberichte grundsätzlich Routineberichte sind – keine besonderen Vorkommnisse enthalten sind, wird meist die Information des Vorsitzenden an das Vollorgan in allgemeiner Form ausreichen. Die nach Gesetz und Satzung bestehenden Fragerechte der Mitglieder des Aufsichtsorgans bleiben unberührt (Abs. 3). Im Übrigen redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.
Zu § 43 Abs. 1:
Der Entfall des Verweises auf § 271 HGB entspricht der Änderung in § 61 Abs. 2, dort wird § 271 HGB grundsätzlich für anwendbar erklärt. Die Anwendung von § 275 Abs. 2 HGB wird im Hinblick auf die neue Spezialnorm des § 62a BWG ausgeschlossen. Im Übrigen redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.
Zu § 44 Abs. 1:
Die gesonderte Vorlage des Prüfberichtes an die BWA entfällt, da deren Aufgaben künftig von der FMA selbst wahrgenommen werden. Im Übrigen redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges vom BMF auf die FMA.
Zu § 44 Abs. 2 bis 5:
Redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges vom BMF auf die FMA.
Zu § 44 Abs. 5a und 6:
Schaffung einer nunmehr ausdrücklichen Regelung, dass Zweigstellen von Wertpapierfirmen aus Mitgliedstaaten die Einhaltung der §§ 10 bis 18 WAG durch Bankprüfer prüfen lassen müssen. In diesem Sinn schließt Abs. 5a eine mögliche Gesetzeslücke, da die Prüfungsanordnung im bisherigen § 63 Abs. 6a nur indirekt zum Ausdruck kommt. In Abs. 6 erfolgt die entsprechende verweistechnische Berücksichtigung.
Zu § 59a:
Übergang der Verordnungsermächtigung für die Gliederung des Konzernabschlusses auf die FMA.
Zu § 60 Abs. 3:
Die Bestimmung trägt dem zunehmenden Trend zum Outsourcing von Dienstleistungen, insbesondere der Buchhaltungen Rechnung. Sie soll einerseits unbeabsichtigte Lücken im zugänglichen Prüfungsbereich vermeiden, andererseits aber auch gezielten Umgehungshandlungen vorbeugen. Daher wird es zB nicht erforderlich sein, sämtliche Unterlagen, die in der Regel nicht Prüfungungsgegenstand sind und nach der Natur der Sache im Ausland geführt bzw. aufbewahrt werden, im Inland zu duplizieren; dies betrifft insbesondere jene Buchhaltungsunterlagen, die sich ausschließlich auf die betreffende (ausländische) Filiale beziehen. Bei im Ausland geführten Unterlagen wird die Entscheidung zwischen der Vor Ort-Einsicht und der Heranziehung der inländischen Duplikate in Abwägung zwischen Wirtschaftlichkeit und Prüfungserfordernis zu treffen sein; das heißt, dass bei Verdacht auf Unregelmäßigkeiten eine vollständige Vor Ort-Einschau vorzuziehen wäre, jedoch im Regelfall die Heranziehung der inländischen Unterlagen genügen dürfte. Eine Rechtfertigung der Prüferentscheidung ist jedoch nicht vorgesehen, da in jedem Fall (Stichprobe) beide Überprüfungsarten möglich sein sollen.
Zu § 61 Abs. 2:
Die Ausschließungsgründe nach BWG und HGB sollen kumulativ gelten, sodass das jeweils strengere Recht anwendbar ist. § 271 Abs. 1 HGB ist jedoch auf Kreditgenossenschaften und im Sektorverbund verbliebene AG´s nicht anzuwenden. Für Sparkassen und Sparkassen-AG´s ist