auf Grund des SpG und der Sparkassen-Prüfungsordnung kein Aussschluss der Anwendung von § 271 HGB erforderlich.
Zu § 62 Z 1a bis 2
Zum Erfordernis der jährlichen Bestätigung über die aktuelle Qualitätssicherung gemäß Z 1a ist festzuhalten, dass daraus nicht notwendigerweise eine jährliche Prüfung o.ä. erfolgen muss; sofern sich die Rechtslage in einem bestimmten Bereich nicht verändert hat, wird in der Regel davon ausgegangen werden können, dass einmal vorhandene Kenntnisse auch weiterhin vorhanden sind. Die qualitativen Anforderungen an Bankprüfer werden weiter erhöht, wobei auch aktuelle Anlassfälle berücksichtigt werden. Nachzuweisen sind Fortbildung und Qualitätssicherung auf jeweils aktuellem bankrechtlichen Stand sowie der Zugang zu einem internationalen Netzwerk oder gleichwertige in der Bankprüfung international übliche Qualitätsstandards, ohne jedoch kleinere Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder "Einzel-Wirtschaftsprüfer" a priori auszuschließen. Weiters ist ein an der Bilanzsumme des geprüften Kreditinstitutes orientierter Haftungsbetrag nachzuweisen; siehe auch zu § 62a und § 63 Abs. 8.
Zu § 62 Z 4 und § 62 Z 15
Mit diesen Bestimmungen sollen die fachlichen Anforderungen an die Bankprüfer erhöht und – zwecks Gewährleistung einer objektiven Prüfung bzw. Vermeidung des Anscheins jeglicher Befangenheit – eine allfällige finanzielle Abhängigkeit vom zu prüfenden Unternehmen reduziert werden. Zur Z 15 ist festzuhalten, dass eine Sorgfaltsverletzung in diesem Sinne auch bei einem einmaligen schweren Mangel im Fünfjahreszeitraum vorliegen kann.
Zu § 62 Z 6a
Die Bestimmung verwirklicht das sogenannte "Rotationsprinzip" in der Form, dass der Bankprüfer und, wenn der Bankprüfer eine Prüfungsgesellschaft ist, auch die für die Bankprüfung von Kreditinstituten verantwortlichen Personen nach einer bestimmten Anzahl von Geschäftsjahren wechseln sollen. Zielsetzung ist es, die Unbefangenheit der Prüfenden auch in dieser Hinsicht abzusichern. Der verpflichtende Wechsel sowohl der Prüfungsgesellschaft als auch der natürlichen Personen (Prüfungsverantwortlichen) schließt aus, dass bloß formelle Rotationen (etwa durch Arbeitgeberwechsel innerhalb eines "Prüfungskonzerns") erfolgen. Die Regelung soll aber gleichzeitig die mit einer kürzeren (zB jährlichen) Rotationspflicht verbundenen Nachteile vermeiden; so haben internationale Untersuchungen ergeben, dass allzu häufiger Prüferwechsel nicht nur finanzielle Nachteile, sondern auch Einbußen in der Prüfungsqualität bringen kann. Die vorliegende Regelung verbessert daher die Unabhängigkeit des Bankprüfers in Gleichklang mit international bewährten Maßnahmen.
Zu § 62 Z 9 und 10
Der Absenkung der zulässigen Beteiligungsgrenzen dient der Absicherung der Unabhängigkeit der Bankprüfer und entspricht der Z 3. Da jedoch Sanierungsbeteiligungen im Genossenschaftsbereich nicht behindert werden sollen, liegt gemäß Z 10 die Grenze in diesen Fällen weiterhin bei 20%, wenn die Unabhängigkeit des Revisors auf andere Weise sichergestellt ist. Eine solche Sicherstellung kann im Zusammenhalt von § 19 Abs. 2 Z 3 GenRevG (ausdrückliche Verankerung der Unabhängigkeit der Revisoren), Art. V § 2 Abs. 2 GenRevG (Übergangsbestimmung für gemischte Verbände) und den Verbandssatzungen (Verankerung entspr. Aufgabentrennung) liegen.
Zu § 62 Z 14
Verweisaktualisierung.
Zu § 62a
Die nach dem HGB bisher geltende Haftungsbeschränkung von S 5 Mio. je Prüfung soll ebenfalls angehoben werden. Aber auch der im 1. Halbsatz des § 275 Abs. 2 HGB (neu, sh.