Art. XVI) vorgesehene Betrag von 1 Mio. Euro muss im Bereich der Bankprüfung als unzureichend angesehen werden. Es ist daher einerseits im Einklang mit § 63 Abs. 8 der Haftungsbetrag für Fahrlässigkeit bilanzsummenorientiert anzuheben; andererseits ist im Fall von Vorsatz auch eine betraglich unbeschränkte Haftung nicht unangemessen. Bei grober Fahrlässigkeit erhöht sich die Haftungshöchstgrenze auf den fünffachen Betrag, der für leichte Fahrlässigkeit gilt; siehe auch Erläuterungen zu § 275 HGB. Die erhöhte bzw. unbegrenzte Haftung für Bankprüfer sollte nicht nur allfällig Geschädigten mehr Sicherheit bringen, sondern auch einen starken Anreiz zu erhöhter Sorgfalt in der Bankprüfung darstellen. Ist das Kreditinstitut börsenotiert, so ist auch die in § 275 Abs. 2 2. Halbsatz HGB (neu) normierte Haftungshöchstgrenze – sofern sie höher ist als die im § 62a genannte – zu beachten.
Zu § 63 Abs. 1 bis 1c
Abs. 1 regelt weiterhin das gerichtliche Widerspruchsverfahren gegen die Bestellung eines Bankprüfers. Um der FMA rascheres Handeln zu ermöglichen, soll sie jedoch in bestimmten Fällen auch selbst die Bestellung untersagen können, oder, bei Gefahr in Verzug, einen anderen Bankprüfer bestellen können (Abs. 1a); dieser wird hierdurch zum Bankprüfer des Kreditinstituts. Zur Feststellung der Eignung des Bankprüfers dahingehend, dass keine Ausschließungsgründe vorliegen, hat er selbst innerhalb kurzer Frist die erforderlichen Informationen zu erteilen, widrigenfalls die Aufsichtsbehörde durch Widerspruch, Untersagung der Bestellung oder Ersatzbestellung tätig werden kann (Abs. 1c).
Zu § 63 Abs. 3:
Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.
Zu § 63 Abs. 6a:
Stellt die zeitgerechte Erstellung und Vorlage des Prüfungsberichtes sicher.
Zu § 63 Abs. 7:
Durch die Übernahme der BWA-Aufgaben durch die FMA wird der letzte Satz gegenstandslos und entfällt daher.
Zu § 63 Abs. 8:
Mit dieser Bestimmung wird die Versicherungspflicht der Bankenprüfer bilanzsummenorientiert konkretisiert. Gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen haben ein Wahlrecht zwischen der Haftung durch Mitgliedsbeiträge und dem Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Für letzteren Fall ist eine Regelung zu treffen, die den sektoralen Besonderheiten sachlich Rechnung trägt, da eine Multiplikation von Bilanzsummen eines Sektors im Hinblick auf die Belastung durch Versicherungsprämien einerseits und der gegenüberstehenden Risikowahrscheinlichkeit andererseits unangemessen wäre. Die eigenständigen Versicherungssummen für Kreditinstitute, die einer gesetzlich zuständigen Prüfungseinrichtung angehören, sind wie folgt zu begründen: der Eintritt von Großschäden ist durch die Vielzahl kleiner Institute, die per se eine Risikostreuung bewirkt, weniger wahrscheinlich; nach der bisherigen Praxis wurden Probleminstitute innerhalb des betreffenden Sektors saniert, bzw. fusioniert; auf Grund der gemeinsamen "Marke" ist der Druck auf die Mitglieder, an dieser Praxis festzuhalten und Insolvenzen im Sektor zu vermeiden, wirkungsvoll; die Prüfung durch gesetzlich zuständige Prüfungseinrichtungen ist eine Gebarungsprüfung, sie umfasst nicht nur die Prüfung der materiellen Richtigkeit des Jahresabschlusses, sondern auch die Beurteilung der Sinnhaftigkeit von Maßnahmen der Geschäftsleitung und ermöglicht daher das frühzeitige Erkennen von Fehlentwicklungen.
Zu § 63a:
Im Sinne der Zielsetzung, die Stellung der Aufsichtsorgane von Kreditinstituten zu stärken, sollen die Aufsichtsorgane auch eigene Prüfungsmöglichkeiten erhalten, um erforderlichenfalls ihre Kontrollaufgaben entsprechend vertieft wahrnehmen zu können. Die für das Aufsichtsorgan