tätigen Prüfer müssen gegenüber dem Kreditinstitut die erforderlichen Auskunfts- und Einschaurechte erhalten, was in Abs. 2 sichergestellt wird. Abs. 3 ermöglicht es auch den Bankprüfern, in Sonderfällen direkt an das Aufsichtsorgan berichten zu dürfen, was im Falle von Mängeln auf der Geschäftsleiterebene zweckmäßig sein wird.
Zu § 65 Abs. 4:
Der BMF hat die FMA vor Abschluss der Abkommen anzuhören.
Zu § 69:
Zu berücksichtigen ist der Zuständigkeitsübergang vom BMF auf die FMA sowie der Entfall der Zuständigkeit des Landeshauptmannes im SpG. Die finale Determinierung für die Ausübung der Bankenaufsicht durch die FMA wird um die Bedachtnahme auf die Finanzmarktstabilität erweitert; dies entspricht der internationalen Entwicklung sowie dem Umstand, dass die FMA – im Gegensatz zum bisher zuständigen BMF – als nicht oberstes Organ nicht a priori volkswirtschaftliche Leitlinien zu beachten hat.
Zu § 69a:
Gemäß § 19 FMABG sind die Gesamtkosten der Aufsichtstätigkeit der FMA auf die vier Aufsichtsbereiche – Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht, Wertpapieraufsicht und Pensionskassenaufsicht – nach bestimmten Regeln aufzuteilen. Diese Kostenaufteilung erfolgt nach dem im FMABG geregelten Rechnungskreissystem für jeden Aufsichtsbereich. Die Aufteilung der Kosten innerhalb eines Rechnungskreises auf die einzelnen Institute hat nach den jeweiligen Materiengesetzen zu erfolgen. In diesem Sinn erfolgt die Aufteilung der Kosten der Bankenaufsicht nach dieser Bestimmung (§ 69a).
Gemäß Abs. 1 kostenpflichtig sind Kreditinstitute mit Sitz oder Niederlassung im Inland, da bei den bloß grenzüberschreitend tätigen Kreditinstituten Anknüpfungspunkte für die Bemessung fehlen und überdies die faktische Aufsichtstätigkeit der FMA als Behörde des Aufnahmemitgliedstaates so gering ist, dass der Aufwand hierfür vernachlässigbar ist.
Für die individuelle Kostenzuordnung ist gemäß Abs. 2 grundsätzlich das jeweilige Eigenmittelerfordernis maßgeblich; dieses stellt eine einfache und jederzeit ohne zusätzlichen Ermittlungsaufwand feststellbare sachliche Messgröße dar. Bei Zweigstellen von Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten wird ersatzweise an die Aktivposten gemäß Zweigstellenabschluss angeknüpft, wobei der Unterschied in der Bemessungsgrundlage durch eine pauschale Gewichtung (50 vH, sodann 8 vH) berücksichtigt wird. Auch diese Daten sind jederzeit im Inland ohne Aufwand verfügbar und entsprechen im Ergebnis näherungsweise der Größe "Eigenmittelerfordernis".
Gemäß Abs. 3 werden die nach Abs. 2 ermittelten Rechnungsgrößen untereinander in Relation gesetzt, nach dieser Relation erfolgt die Zuweisung der auf den gesamten Rechnungskreis "Bankenaufsicht" entfallenden Kosten nach Abzug allfälliger Erträge gemäß Abs. 5 und allfälliger, diesem Rechnungskreis zurechenbaren Bewilligungsgebühren auf die einzelnen Kreditinstitute.
Auf Grund der Struktur des österreichischen Bankwesens gibt es eine Vielzahl kleiner Kreditinstitute. Eine rein nach dem Eigenmittelerfordernis berechnete Kostenpflicht würde deren verhältnismäßig höheren Anteil an fixen Aufsichtskosten nicht Rechnung tragen. Es wird daher ein Mindestpauschalbetrag von 1000 Euro jedenfalls zu entrichten sein. (Abs. 4) Daraus entstehende Überschüsse – die übrigen Banken entrichten den tatsächlich für sie errechneten Betrag – soll dennoch innerhalb des Rechnungskreises abgegolten werden. Da eine Rückverrechnung in derselben Periode einen sehr komplizierten zusätzlichen Berechnungsvorgang bedeuten würde, erfolgt die Abgeltung/Rückverrechnung in der nächstfolgenden Verrechnungsperiode in der Weise, dass die aus den Überschüssen gebildete Rücklage aufgelöst wird und im Rechnungskreis die auf die Banken aufzuteilenden Kosten mindert.