Um zu vermeiden, dass nach oben unbegrenzte Aufsichtskosten entstehen, die die Banken besonders treffen würden, da sie den größten Kostenanteil zu tragen haben, wird eine Obergrenze der Kostenersatzpflicht für Banken in der Höhe von 0,8 Promille ihres Eigenmittelerfordernisses eingezogen (Abs. 6).
Es gibt mehrere Kreditinstitute, die sowohl unter die Mindestpauschalierung gemäß Abs. 4 als auch auf Grund ihres geringen Eigenmittelerfordernisses in den Anwendungsbereich der Deckelungsgrenze gemäß Abs.6 fallen würden. Es wird klargestellt, dass in diesen Fällen die Mindestpauschalierung vorzunehmen ist.
Zu § 70 Abs. 1 Z 1
Die Änderung entspricht dem gemäß § 60 erweiterten Prüfungsrecht – hier für Prüfungsorgane der FMA, zur Begründung siehe dort.
Zu § 70 Abs. 1 Z 2
Zur Verbesserung der Effizienz und Schnelligkeit bankaufsichtlichen Handelns wird ein unmittelbarer Informationsaustausch zwischen der FMA und anderen Institutionen ermöglicht, die schon derzeit Aufgaben im Rahmen der Aufsicht, des Frühwarnsystems oder der Gefahrenabwehr wahrzunehmen haben; in diesem Sinn wird der Informationsaustausch mit Sicherungseinrichtungen und Regierungskommissären ergänzt. Festzuhalten ist, dass alle Genannten dem zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichteten Personenkreis angehören.
Zu § 70 Abs. 1 Z 3 und 4:
Die Vor Ort-Prüfungskompetenz wird künftig ausschliesslich von der Oesterreichischen Nationalbank wahrgenommen.
Zu § 70 Abs. 2:
Die Revisoren der genossenschaftlichen Prüfungsverbände erfüllen die an Bankprüfer gestellten fachlichen und persönlichen Anforderungen. Daher sind auch sie zur Ausübung der Tätigkeit eines Regierungskommissärs qualifiziert. Auch die Kenntnis sektoraler Besonderheiten kann es zweckmäßig erscheinen lassen, bei Kreditgenossenschaften einen Revisor zum Regierungskommissär zu bestellen, weshalb nun diese Möglichkeit im Gesetz eingeräumt wird. Im übrigen redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.
Zu § 70 Abs. 2a:
Die neue Bestimmung berücksichtigt praktische Erfahrungen in der Tätigkeit der Aufsichtspersonen. Zum einen ist es zweckmäßig, einen Stellvertreter bestellen zu können, da die Tätigkeit des Regierungskommissärs länger andauert und auch nicht unterbrochen werden kann, wenn der Regierungskommissär vorübergehend verhindert ist. Zum anderen soll, insbesondere wenn es sich um größere Banken handelt, der Regierungskommissär im notwendigen Ausmaß auch über einen Hilfsstab fachlich geeigneter Personen verfügen. Dies ist besonders wichtig, wenn die eigene Kooperationsbereitschaft der Bank gering ist. Da jedoch der Hilfsstab auch Kosten verursacht, ist er auf das Notwendige zu beschränken und ist in diesem Sinn auch die Genehmigung der FMA erforderlich.
Zu § 70 Abs. 3:
Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA, Berücksichtigung der Möglichkeit der Bestellung eines Revisors zum Regierungskommissär sowie Berücksichtigung des neuen Abs. 2a.
Zu § 70 Abs. 4:
Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA und Berücksichtigung des Entfalls der Zuständigkeit des Landeshauptmanns im SpG.