Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 306

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Zu § 70 Abs. 5:

Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA und Berücksichtigung des neuen Abs. 2a.

Zu § 70 Abs. 6:

Es soll künftig auch eine laufende (quartalsweise) Abrechung der Aufwendungen des Regierungskommissärs möglich sein; da die Tätigkeit in der Regel nicht nur kurzfristig ausgeübt wird, könnte die ausschließliche Endabrechnung als unbillig angesehen werden.

Zu § 70 Abs. 7:

Die bisherige Regelung der Individualabgeltung der Kosten von Aufsichtsmaßnahmen entfällt; auch Maßnahmen, die auf das einzelnen Institut bezogen sind, werden über die FMA-Gesamtkosten (Rechnungskreis Bankenaufsicht) abzurechnen sein. Zum einen soll ein möglichst einfaches Kostenabgeltungssystem geschaffen werden, Einzelverrechnungen stellen in diesem Sinn eine Komplikation dar. Zum anderen soll nach Billigkeitsgrundsätzen eine Streuung von Prüfungskosten u.ä. erzielt werden, da kleine Institute unverhältnismäßig höher durch solche Maßnahmen belastet werden.

An Stelle der entfallenden Kostenregelung wird die Veröffentlichung von Aufsichtsmaßnahmen als neues Aufsichtsinstrument eingeführt. Dadurch entsteht nicht nur ein zusätzlicher Anreiz zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen durch die Institute selbst, sondern es soll auch durch die Information der Öffentlichkeit dem zeitgemäßen Transparenzbedürfnis Rechnung getragen und nicht zuletzt ein Beitrag zur Meinungsbildung der Kunden geleistet werden.

Zu § 70 Abs. 8:

Die Bestimmung entspricht der Zielsetzung, die Stellung der Aufsichtsorgane von Kreditinstituten zu stärken. In diesem Sinne muss auch die rasche Information über aufsichtsbehördliche Maßnahmen gewährleistet sein.

Zu § 70 Abs. 9:

Als Begleitmaßnahme zur Untersagung der Führung des Kreditinstitutes durch Geschäftsleiter gemäß Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 Z 2 soll durch diese Bestimmung die Aufnahme dieser Aufsichtsmaßnahme ins Firmenbuch veranlasst und ihr dadurch die entsprechende rechtlich relevante Publizität verschafft werden.

Zu § 70a Abs. 1:

Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zu § 70a Abs. 2:

Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA sowie Berücksichtigung der in § 70 Abs. 1 Z 3 vorgenommenen Übertragung der Vor Ort-Prüfungskompetenz an die OeNB.

Zu § 70a Abs. 3:

Die Bestimmung entfällt als gegenstandslos, weil die Versicherungsaufsicht auf die FMA übergeht.

Zu § 70a Abs. 4:

Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zu § 71 Abs. 1


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