Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 307

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Bisher waren Sonderprüfungen nur in Ausnahmefällen unangekündigt durchzuführen, dies ausgehend von der Überlegung, dass die Durchführung der Prüfung durch organisatorische Vorbereitungen des Kreditinstituts erleichtert wird. Da jedoch die angekündigte Prüfung weniger geeignet erscheint, allfällige Malversationen zu erkennen, soll künftig der unangekündigten Prüfung in der Regel der Vorzug gegeben werden, wobei angekündigte Routineprüfungen jedoch möglich bleiben, da sie auf Grund der Vorbereitungsmöglichkeit für bestimmte Prüfungszwecke weiterhin besser geeignet sind.

Zu § 71 Abs. 2

Die Änderung entspricht dem gemäß § 60 Abs. 3 erweiterten Prüfungsrecht – hier für die Prüfer der FMA, zur Begründung siehe dort.

Zu § 73:

Redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges von BMF und BWA auf die FMA.

Die Neuregelung in Abs. 6 samt Anlage dient der effizienteren Beschaffung von Stammdaten (Adressen, Organe) ausländischer, vollkonsolidierter Bankentöchter.

Zu § 74 Abs. 1 bis 3:

Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zu § 74 Abs. 5:

Die Verordnungen für die Gliederung der Monatsausweise und Quartalsberichte sollen von der FMA erlassen werden, jedoch ist auf Grund der auch volkswirtschaftlichen Dimension des Meldewesens für die Kreditwirtschaft die Zustimmung des BMF erforderlich.

Zu § 74 Abs. 6:

Auch Verordnungen über die Festlegung technischer Standards für die Übermittlung der Meldungen sollen von der FMA erlassen werden, ähnliche Regelungen waren bisher für die OeNB in § 79 Abs. 2 enthalten. Klargestellt wird, dass die Übermittlung sowohl unmittelbar elektronisch als auch über elektronische Datenträger zulässig ist. Auf Grund der im neuen § 79 Abs. 2 geregelten Aufgaben der OeNB wird dieser ein Anhörungsrecht zu den technischen Standards eingeräumt.

Zu § 74 Abs. 7 und 8:

Die Neuregelung dient der periodischen (quartalsweisen) Erhebung von Vermögens- und Erfolgsdaten von ausländischen, vollkonsolidierten Tochterinstituten österreichischer Banken (Abs. 7) sowie Konzernen (Abs. 8).

Zu § 75 Abs. 1:

Die Verweisergänzung in Z 1 dient der Klarstellung hinsichtlich der Meldepflicht der Bauspardarlehen.

Der gemäß Z 4 erweiterte Meldeumfang soll die Risikokomponente des Kreditengagements besser darstellen.

Zu § 75 Abs. 3 bis 5:

Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA. Der Entfall der Abkommensermächtigung für den BMF im Abs. 5 trägt diesem Zuständigkeitsübergang Rechnung, es wird der FMA obliegen, mit den Partnerbehörden die Modalitäten des Informationsaustausches zu vereinbaren.


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