Zu § 75 Abs. 6:
Die Festlegung der technischen Standards für die Übermittlung der Großkreditmeldungen wird analog zu den Meldevorschriften nach § 74 geregelt.
Zu § 76
Gemäß Abs. 1 hat die Bestellung von Staatskommissären für eine höchstens fünfjährige Funktionsperiode zu erfolgen. Diese Regelung soll ähnlich wie in § 22 VAG insbesondere die Berücksichtigung von Altersgrenzen ermöglichen. Im übrigen redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.
Nach Abs. 2 sollen künftig auch EWR-Bürger, die nicht österreichische Staatsbürger sind, mit der Funktion des Staatskommissärs betraut werden können.
Abs. 3 regelt den erforderlichen Informationsfluss von der FMA zum BMF hinsichtlich der für die Bestellung und Abberufung maßgeblichen Sachverhalte (Konzessionserteilungen, Beendigungen von Konzessionen, etc.).
In den Abs. 5, 8 und 9 erfolgen redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges vom BMF auf die FMA; Abs. 6 und 7 bleiben unverändert.
Zu § 77:
Verweisaktualisierung auf das DSG 2000 im Abs. 4; Entfall des Abs. 8, da das neue Kostenersatzsystem keine gesonderte Kostenabgeltung für einzelnen Aufsichtsmaßnahmen mehr vorsieht; im Übrigen redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.
Zu § 77a
Gemäß Abs. 1 soll die Initiative zum Abschluss von Aufsichtsabkommen von der für die Aufsicht zuständigen FMA ausgehen. Der OeNB kommt wie bisher ein Anhörungsrecht zu.
In den Abs. 2 und 3 redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges vom BMF auf die FMA.
Zu § 78:
Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges vom BMF auf die FMA.
Zu § 79:
Abs. 1 trägt der Zusammenarbeit im Sinne des § 21 FMABG Rechnung und legt für den Bereich Bankenaufsicht den institutionellen Informationsaustausch über wichtige und grundsätzliche Angelegenheiten zwischen BMF, OeNB und FMA fest; die Bestimmung wird durch § 80 ergänzt.
Nach Abs. 2 erfolgt die Annahme und Verarbeitung der Anzeigen, Meldungen und sonstigen Mitteilungen gemäß §§ 20, 73, 74 und 75 weiterhin durch die OeNB, die als Dienstleister im Sinne des DSG 2000 für die FMA tätig wird. Dies ist zur Nutzung von Synergieeffekten zweckmäßig, da die technische und personelle Infrastruktur hierfür samt entsprechender Expertise und Erfahrung für diese Aufgaben in der OeNB bereits vorhanden ist.
Auch der Zugriff der FMA auf bankaufsichtsrelevante Daten, die die OeNB durch Meldungen nach dem NBG erhält, ist zweckmäßig und wird der FMA möglich sein (Abs. 3 Z 2). Synergieeffekte treten weiters auch bei der OeNB selbst ein, da die erhaltenen Informationen für die von ihr im Rahmen des ESZB wahrzunehmende Aufgaben verwertbar sind.
Abs. 4: Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges vom BMF auf die FMA.