Zu § 80:
Abs. 1 stellt die spiegelbildliche Ergänzung zu § 79 Abs. 1 dar; beide Bestimmungen tragen gemeinsam der Zusammenarbeit im Sinne des § 21 FMABG Rechnung.
Das Anhörungsrecht der OeNB nach Abs. 2 bleibt gewahrt und ist nun auch von der FMA zu beachten.
Zu § 81:
Im Hinblick auf das gemäß § 13 FMABG einzurichtende Finanzmarktkomitee kann die BWG-Bestimmung betreffend die Expertenkommission daher – an dieser Stelle ersatzlos – entfallen.
Zu § 82:
Die Änderungen in Abs. 2 und 3 tragen dem Umstand Rechnung, dass für die FMA nur noch eine fakultative Vertretung durch die Finanzprokuratur vorgesehen ist.
Abs. 5 sieht eine generelle Anhörung der FMA vor Bestellung/Abberufung einer Aufsichtsperson oder eines Masseverwalters durch das Gericht vor; hingegen ist eine gesonderte Initiative der FMA zur Bestellung einer juristischen Person in diese Funktionen entbehrlich.
Abs. 6 legt die notwendige Verständigung auch der FMA von der Geschäftsausfsichtsanordnung fest.
Zu § 83 Abs. 1:
Die Änderung trägt dem Umstand Rechnung, dass für die FMA nur noch eine fakultative Vertretung durch die Finanzprokuratur vorgesehen ist.
Zu § 90:
In Abs. 2 Z 2 entfällt die Möglichkeit, die Geschäftsaufsicht nach Ablauf eines Jahres weiter zu verlängern, da eine Klärung der finanziellen Lage des Kreditinsitutes innerhalb dieser Zeit erfolgt sein müsste, eine weitere Verlängerung der unklaren Situation erscheint im besonders sensiblen Bereich der Kreditwirtschaft nicht sinnvoll. In rechtlicher Hinsicht erschien es überdies zweckmäßig, die Eingriffsmöglichkeit einer Verwaltungsbehörde in ein an sich dem Gericht zugewiesenes Verfahren zu beseitigen. Statt dessen räumt Abs. 5 künftig auch der Aufsichtsbehörde ein Rekursrecht gegen die Abweisung des Antrages auf Anordnung der Geschäftsaufsicht und gegen deren Aufhebung ein.
Zu § 91
Abs. 1 entspricht dem derzeitigen § 91.
Abs. 2: § 173a KO sieht vor, dass die öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren durch Aufnahme der Daten in die Ediktsdatei (§§ 89j und 89k GOG) zu erfolgen haben. § 14 IEG, der die gesetzliche Grundlage für die Insolvenzdatei darstellt, sieht in seinem Abs. 2 im Interesse der Beteiligten und aus datenschutzrechtlichen Erwägungen eine zeitliche Beschränkung der Einsicht vor. Da für die öffentlichen Bekanntmachungen hinsichtlich der Geschäftsaufsicht die Bestimmungen der Konkursordnung gelten, somit die Anordnung und Aufhebung der Geschäftsaufsicht in die Ediktsdatei aufzunehmen sind, ist für diese Eintragungen eine – gegenüber den insolvenzrechtlichen Bestimmungen – zeitlich verlängerte Einsichtsmöglichkeit vorgesehen.
Zu § 92 Abs. 10:
Entspricht dem Entfall der Zuständigkeit des Landeshauptmannes im SpG.
Zu § 93 Abs. 3: