Abs. 3 Z 3 stellt den Tatbestand "behördliche Zahlungseinstellung" nach österreichischem Recht klar. Im Übrigen redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges vom BMF auf die FMA.
Zu § 93a und 93b:
Redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges vom BMF auf die FMA.
Zu § 93c:
Dient der Klarstellung bzw. Schließung einer möglichen Regelungslücke: Die Sicherung der Einlagen und Forderungen soll auch nach Entzug/Erlöschen der Konzession eines Kreditinstitutes/WPDLU gewährleistet sein. Mögliches Problem wäre ansonsten die definitionsgemäße Anknüpfung des Sicherungstatbestandes an die aufrechte Berechtigung: Kreditinstitut/WPDLU ist, wer zum Betrieb der (Bank)geschäfte berechtigt ist; natürlich sollen auch die Forderungen gegen ein vormaliges Kreditinstitut/WPDLU weiterhin, somit auch auch nach Ende der Berechtigung, gesichert sein, was hiermit klargestellt wird.
Zu § 94 Abs. 1:
Die Ergänzung stellt klar, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen sich nicht als Bank, Kreditinstitut o.ä. bezeichnen dürfen.
Zu § 94 Abs. 2:
Die Änderung berücksichtigt die sogenannten Sparkassen-Holdings, die auch nach Einbringung ihres bankgeschäftlichen (Teil-)Betriebes Sparkassen im Rechtssinn bleiben. Die nunmehr gegenstandslose Regelung betreffend die GiroCredit Bank AG entfällt.
Zu § 97 Abs. 1:
Z 1 berücksichtigt die die im Nationalbankgesetz 1984 auf Grund europarechtlicher Vorgaben im Zusammenhang mit der Einführung des Euro eingetretenen Änderungen.
Im Übrigen redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges vom BMF auf die FMA.
Zu § 98:
In Abs. 2 Z 8 wird klargestellt, dass auch Verletzungen der durch Verordnung festgelegten Formvorschriften zu sanktionieren sind. Im Übrigen redaktionelle Änderungen auf Grund des Aufsichts-Zuständigkeitsüberganges vom BMF auf die FMA sowie des Übergangs der Verwaltungsstrafkompetenz auf die FMA.
Zu § 99:
Redaktionelle Änderungen auf Grund des Aufsichts-Zuständigkeitsüberganges vom BMF auf die FMA sowie des Übergangs der Verwaltungsstrafkompetenz auf die FMA.
Zu § 99:
Redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges vom BMF auf die FMA.
Zu § 103c:
Z 1: Durch diese Übergangsbestimmung soll die Verletzung von Vorschriften, die vor Inkrafttreten dieser Novelle gesetzt wurden, ungeachtet des Umstandes strafbar bleiben, dass für die Vollziehung der Vorschriften in Hinkunft nicht der Bundesminister für Finanzen als ehemalige Aufsichtsbehörde, sondern die neue FMA zuständig ist.