Z 2: Am 31.3. 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren sollen auch nach Inkrafttreten dieser Novelle – ungeachtet des Umstandes, dass die FMA ab 1.4.2002 Verwaltungsstrafbehörde ist – von den an diesem Tag zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden (Magistraten) fortgeführt werden.
Z 3: Die Zuständigkeit zur Führung der Verwaltungsstrafverfahren bezüglich Verwaltungsübertretungen, die vor Inkrafttreten dieser Novelle gesetzt, aber erst nach Inkrafttreten dieser Novelle eingeleitet werden, liegt bei der FMA.
Z 4: Auch die am 31. 3. 2002 anhängigen Vollstreckungsverfahren sind von den ursprünglich zuständigen Behörden fortzuführen.
Z 5: Sonstige Administrativverfahren, die am 31.3. 2002 beim BMF anhängig sind, sind von der FMA fortzuführen.
Z 6: Die Einzelkostenverrechnung entfällt ab 1.4.2002. Jedoch sind die dem Bund bereits entstandenen Kosten auf Grund von Maßnahmen, die bis zum 31.3.2002 gesetzt wurden, noch abzugelten.
Z 7: Die dem Bund während der BMF-Zuständigkeit bis 31.3.2002 entstandenen Kosten für Aufsichtsmaßnahmen sind auch nach diesem Termin dem Bund zu ersetzen.
Z 8: Soll die Funktionsfähigkeit der FMA auch in der Aufbauphase sicherstellen.
Z 9: Die Meldung soll erstmals für den Bilanzstichtag 31.12.2000 erfolgen, wobei die Formulierung auch allfällig vom Kalenderjahr abweichende Geschäftsjahre berücksichtigt. Die Frist des § 73 Abs. 6 kann für diese Nachmeldungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift naturgemäß nicht mehr eingehalten werden.
Z 10: Die neuen quartalsweisen Meldungen sollen erstmalig für das erste Quartal 2002 erstattet werden.
Z 11: Die gemäß § 75 Abs. 1 Z 4 erweiterte Meldung sollen grundsätzlich erstmals im Geschäftsjahr 2003 erfolgen, wobei die Formulierung auch allfällig vom Kalenderjahr abweichende Geschäftsjahre berücksichtigt.
Z 12: Es ist zu berücksichtigen, dass die Bankprüfer für das Geschäftsjahr 2002 (bzw. für das allfällig bereits laufende Geschäftsjahr, wenn es vom Kalenderjahr abweicht) bei Inkrafttreten der neuen Rotationsregel des § 62 Z 6a schon bestellt sind. Daher gilt für die Prüfungsverantwortlichen im aktuellen bzw. nächsten Geschäftsjahr der neue Ausschließungsgrund auch dann nicht, wenn sie die vorhergehenden 5 Geschäftsjahre prüfungsverantwortlich waren.
Z 13: Die Anwendbarkeit der durch die Rotationsbestimmungen geschaffenen Ausschließungsgrundes soll für alle zu prüfenden Unternehmen (siehe auch VAG, PKG, HGB) einheitlich ab dem Geschäftsjahr 2004 gegeben sein. Da aber die Bestimmung bereits vor 2004 in Kraft tritt, dürfen Prüfer, auf die der Ausschließungsgrund im Geschäftsjahr 2004 zutreffen würde, schon vorher (Bestellung für 2004 wird 2003 erfolgen) nicht mehr für das Geschäftsjahr 2004 bestellt werden.
Zu § 103d:
Abs. 1 stellt die Anerkennung des bis zum Stichtag 1.5.2001 bereits ausgegebenen Hybridkapitals sicher ("Grandfathering") was dadurch gerechtfertigt ist, dass die ab 1. 8. 2001 zu beachtenden neuen Bestimmungen zum Ausgabezeitpunkt noch nicht bekannt waren. Es muss jedoch für die Anerkennung das Hybridkapital den international üblichen Standards solcher Instrumente entsprechen, dies wäre primär die einschlägige Empfehlung des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht aus dem Jahr 1998. Weiters muss die Ausgabe und die Bedingungen des Hybridkapitals der Aufsichtsbehörde mitgeteilt worden sein.