Abs. 2: Die Anrechenbarkeit für die liquiden Mittel im Sinne der Regierungsvorlage soll nicht nur zum Stichtag 31.12. 2001, sondern in der gesamten Phase der Euro-Bargeld-Vorverteilung sichergestellt werden.
zu Artikel III
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes
Zu § 1:
Die Übernahme der Behördenfunktion im Bereich der Wertpapieraufsicht durch die FMA erfolgt durch die Regelungen des FMABG und im WAG selbst. Die BWA hätte damit künftig keinen Aufgabenbereich mehr. Daher geht sie im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die FMA über, wodurch sie als juristische Person endet.
Zu § 2:
Die Verwendung des Ausdrucks "Ladungen" stellt klar, dass solche im Sinne des § 19 AVG gemeint sind. Im Übrigen redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.
Zum Entfall der §§ 3 bis 6:
Die Bestimmungen werden durch den Untergang der BWA als juristische Person gegenstandslos.
Zu § 7:
An Stelle der gesetzlich fixierten Anteile der Kostenpflichtigen sind die Kosten im Rechnungskreis 3 (FMABG) auf die Subrechnungskreise "meldepflichtige Institute, Emittenten und Wertpapierdienstleistungsunternehmen" nach den tatsächlich angefallenen Kosten (wie von der FMA zu berechnen) festzusetzen. Die BWA-Kostenverordnung gelten weiterhin als Kostenbemessungsbasis innerhalb der Subrechnungskreise. Der Kostenbeitrag des Bundes für die Aufsicht wird als Beitrag zu den gesamten FMAG-Kosten in § 19 FMABG dargestellt. Dadurch sind die gemäß § 7 zu ersetzenden Kosten bereits um den aliquoten Bundesanteil verringert. Daher entfällt der Anteil des Bundes gemäß Abs. 1 Z 2 (alte Fassung), da ansonsten eine doppelte Abgeltung erfolgen würde.
Abs. 2 berücksichtigt den Übergang der Verordnungskompetenz auf die FMA.
Zum Entfall von § 8:
Das Aufsichtsrecht des BMF über die BWA wird durch deren Untergang gegenstandslos. Statt dessen enthält § 16 FMABG die Aufsichtsrechte des BMF über die FMA.
Zu § 10:
Berücksichtigt den Übergang der Verordnungskompetenz auf die FMA. Im Übrigen redaktionelle Änderungen auf Grund des generellen Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.
Zu § 12 Abs. 3:
Der derzeitigen Fassung des § 12 Abs. 3 ist auf Grund des § 101 TKG materiell derogiert worden (VwGH-Erkenntnis vom 26. 6. 2000, 2000/17/0001). Es erscheint jedoch sinnvoll, dass der Vollzug und die Ahndung von Verstößen gegen die für Finanzdienstleistungen geltenden Vorschriften bei der FMA konzentriert werden. Daher wird durch die Neuerlassung von § 12 Abs. 3 die entsprechende Kompetenz der Aufsichtsbehörde "rück"übertragen (früher BWA-Kompetenz).