Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 313

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Materiell wurde der Tatbestand des § 12 Abs. 3 dem geltenden § 101 TKG angepasst und umfasst daher jetzt auch das Senden von Fernkopien (Fax) sowie elektronischer Post (e-mails). § 101 TKG entspricht Art. 12 der Telekom-Datenschutzrichtlinie 97/66/EG, wonach diese Art der Werbung nur nach Zustimmung des Kunden erlaubt ist. Daher kann auch im WAG keine Ausnahme für bestehende Geschäftsverbindungen ohne Zustimmung des Kunden gemacht werden.

Zu § 17 Abs. 2:

Die Regelung stellt sicher, dass die elektronische Speicherung von Aufzeichnungen und die Verwendung von Datenträgern gesetzlich gedeckt ist; sie entspricht §§ 131 Abs. 3 und 132 Abs. 3 BAO.

Zu § 19 Abs. 2:

Redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zu § 20:

Redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA. Die Umstellung der Schilling-Beträge auf Eurobeträge und die in diesem Zusammenhang erfolgenden Glättungen sind durch die physische Einführung des Euro mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 bedingt.

Zu § 21:

Redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zu § 21a:

Die Bestimmung schafft ein Berufsgeheimnis für Wertpapierdienstleistungsunternehmen.

Zu §§ 23 bis 23e:

Redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zu § 24:

Der Entfall des bisherigen Abs. 6 entspricht dem Wegfall der Individualabgeltung der Kosten von Aufsichtsmaßnahmen. Im Übrigen redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA. Der neue Abs. 6 stellt analog § 4 Abs. 6 BWG die Veröffentlichungsbefugnisse der FMA betreffend Konzessionen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen klar.

Zu §§ 24a und 25:

Redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA einschließlich Wegfall der Aufsichtskompetenzen des BMF.

Zu § 26 Abs. 1:

Redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges von der bisherigen Verwaltungsstrafbehörde auf die FMA. Die Umstellung der Schilling-Beträge auf Eurobeträge und die in diesem Zusammenhang erfolgenden Glättungen sind durch die physische Einführung des Euro mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 bedingt.

Zu § 26 Abs. 3:

Die Bestimmung schafft ein Berufsgeheimnis für Wertpapierdienstleistungsunternehmen.

Zu § 27 Abs. 1 bis 3b:


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