Materiell wurde der Tatbestand des § 12 Abs. 3 dem geltenden § 101 TKG angepasst und umfasst daher jetzt auch das Senden von Fernkopien (Fax) sowie elektronischer Post (e-mails). § 101 TKG entspricht Art. 12 der Telekom-Datenschutzrichtlinie 97/66/EG, wonach diese Art der Werbung nur nach Zustimmung des Kunden erlaubt ist. Daher kann auch im WAG keine Ausnahme für bestehende Geschäftsverbindungen ohne Zustimmung des Kunden gemacht werden.
Zu § 17 Abs. 2:
Die Regelung stellt sicher, dass die elektronische Speicherung von Aufzeichnungen und die Verwendung von Datenträgern gesetzlich gedeckt ist; sie entspricht §§ 131 Abs. 3 und 132 Abs. 3 BAO.
Zu § 19 Abs. 2:
Redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.
Zu § 20:
Redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA. Die Umstellung der Schilling-Beträge auf Eurobeträge und die in diesem Zusammenhang erfolgenden Glättungen sind durch die physische Einführung des Euro mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 bedingt.
Zu § 21:
Redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.
Zu § 21a:
Die Bestimmung schafft ein Berufsgeheimnis für Wertpapierdienstleistungsunternehmen.
Zu §§ 23 bis 23e:
Redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.
Zu § 24:
Der Entfall des bisherigen Abs. 6 entspricht dem Wegfall der Individualabgeltung der Kosten von Aufsichtsmaßnahmen. Im Übrigen redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA. Der neue Abs. 6 stellt analog § 4 Abs. 6 BWG die Veröffentlichungsbefugnisse der FMA betreffend Konzessionen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen klar.
Zu §§ 24a und 25:
Redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA einschließlich Wegfall der Aufsichtskompetenzen des BMF.
Zu § 26 Abs. 1:
Redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges von der bisherigen Verwaltungsstrafbehörde auf die FMA. Die Umstellung der Schilling-Beträge auf Eurobeträge und die in diesem Zusammenhang erfolgenden Glättungen sind durch die physische Einführung des Euro mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 bedingt.
Zu § 26 Abs. 3:
Die Bestimmung schafft ein Berufsgeheimnis für Wertpapierdienstleistungsunternehmen.
Zu § 27 Abs. 1 bis 3b: