Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 314

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Redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA. Die Umstellung der Schilling-Beträge auf Eurobeträge und die in diesem Zusammenhang erfolgenden Glättungen sind durch die physische Einführung des Euro mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 bedingt.

Zu § 27 Abs. 4 und 5:

Verweisberichtigung.

Zu § 27 Abs. 6:

Die Umstellung der Schilling-Beträge auf Eurobeträge und die in diesem Zusammenhang erfolgenden Glättungen sind durch die physische Einführung des Euro mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 bedingt.

Zu § 28:

Berücksichtigung des Übergangs der Verwaltungsstrafkompetenzen auf die FMA; Verweisberichtigung; im Übrigen redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zum Entfall von § 29:

Die der FMA zu leistende und von ihr zu erbringende Amtshilfe ist in § 21 FMABG für alle Aufsichtsbereiche geregelt. Daher kann § 29 entfallen.

Zu § 30:

Redaktionelle Änderungen auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA. In Abs. 1 Z 10 Berücksichtigung der zentralen Verwaltungsstrafzuständigkeit der FMA auch für Verletzungen des WAG. In Abs. 2 Verweisberichtigung.

Zum Entfall von § 31:

Kann im Hinblick auf die Regelung des § 24 FMABG für die FMA entfallen.

Zu § 32:

Z 1 bis 6, 7a und 9 können wegen Wegfalls ihrer zeitlichen Anwendbarkeit oder wegen des Erlöschens der BWA entfallen.

Zu §§ 32a und 32b:

Z 2 stellt als eine der Konsequenzen des Überganges der BWA auf die FMA im Wege der Gesamtrechtsnachfolge klar, dass die BWA-Dienstnehmer mit 1.4.2002 zu Dienstnehmern der FMA werden. Die Regelungen des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes – AVRAG bezüglich Übergang von Betrieben finden auf diesen Übergang Anwendung.

Z 3 und 4 ermöglichen die Erstellung des BWA-Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2001 sowie für das Rumpfgeschäftsjahr 2002, obwohl die BWA zum Erstellungszeitpunkt schon untergegangen ist. Auf Basis dieses Jahresabschlusses hat die Kostenbemessung und Vorschreibung für 2001 und 2002 nach den Regeln des § 7 (alt) durch die FMA zu erfolgen.

Z 5 sichert für den Übergangszeitraum bis 30. Juni 2002 die weitere Durchführung des Meldewesens nach § 10 und der Wertpapier-Meldeverordnung des BMF bis zur Erlassung einer neuen Meldeverordnung durch die künftig zuständige FMA; diese hat zeitgerecht eine eigene Meldeverordnung zu erlassen, wobei jedoch materielle Änderungen durch die Pflicht zur Neuerlassung noch nicht geboten sind.


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