Z 6 trifft eine zeitliche Zuständigkeitsabgrenzung im Hinblick auf die Rückübertragung der Zuständigkeit für das cold calling-Verbot nach § 12 Abs. 3 WAG an die FMA.
Z 7: Die Einzelkostenverrechnung entfällt auch im WAG ab 1.4.2002. Jedoch sind die dem Bund bereits entstandenen Kosten auf Grund von Maßnahmen, die bis zum 31.3.2002 gesetzt wurden, noch abzugelten.
Zu § 32b:
Durch die Übergangsvorschrift wird klargestellt, dass durch den Zuständigkeitsübergang sämtliche von der BWA erlassenen und am 31.3.2002 in Kraft stehenden Bescheide in Geltung bleiben.
Auf Grund der Gesamtrechtsnachfolge sind die zum 31. 3. 2002 bei der BWA anhängigen Verwaltungsverfahren und Verwaltungsstrafverfahren von der FMA fortzuführen.
Am 31.3.2002 bei anderen Behörden als der BWA anhängige Verwaltungsstrafverfahren sollen auch nach Inkrafttreten dieser Novelle – ungeachtet des Umstandes, dass die FMA ab 1.4.2002 Verwaltungsstrafbehörde ist – von den an diesem Tag zuständigen Behörden fortgeführt werden.
Zum Entfall von § 35 Z 3:
Z 3 ist auf Grund des Entfalls von § 29 gegenstandslos.
zu Artikel IV
Änderung des Investmentfondsgesetzes
Zu § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 4 und 8, § 14 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 3 Z 9b, § 22 Abs. 1, 3 und 5, § 23 Abs. 1, § 25 Z 1, § 26 Abs. 2, § 30 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 31 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 1 und 2, § 35, § 36 Abs. 1, 3 und 4, § 37 Abs. 1, 2 und 3, § 44 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie § 45 Abs. 1, 2 und 3:
Die Neuregelung bezweckt – ergänzend zur grundsätzlichen Übertragung der Bankenaufsichtskompetenz vom Bundesminister für Finanzen an die neue FMA durch das FMABG – für die im Investmentfondsgesetz enthaltenen Spezialaufsichtsbestimmungen für die Kapitalanlagegesellschaften ebenfalls die FMA als zuständige Behörde zu erklären. Ebenfalls auf die neue FMA übertragen wird die Verwaltungsstrafkompetenz, die bislang die Bezirksverwaltungsbehörden innehatten. Für anhängige Verwaltungsstrafverfahren wird eine dem BWG entsprechende Übergangsregelung getroffen.
Die Umstellung der Schilling-Beträge auf Eurobeträge und die in diesem Zusammenhang erfolgenden Glättungen sind durch die physische Einführung des Euro mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 bedingt.
zu Artikel V
Änderung des Beteiligungsfondsgesetzes
Zu § 3 Abs. 4, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 13, § 14 Abs. 4, 5, 7, 12 und 13, § 15 Abs. 3 und § 16 Abs. 2 und 3:
Die Neuregelung bezweckt – ergänzend zur grundsätzlichen Übertragung der Bankenaufsichtskompetenz vom Bundesminister für Finanzen an die neue FMA durch das FMABG – für die im Beteiligungsfondsgesetz enthaltenen Spezialaufsichtsbestimmungen für die Beteiligungsfondsgesellschaften ebenfalls die FMA als zuständige Behörde zu erklären.