Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 316

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Die Umstellung der Schilling-Beträge auf Eurobeträge und die in diesem Zusammenhang erfolgenden Glättungen sind durch die physische Einführung des Euro mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 bedingt.

zu Artikel VI

Änderung des Sparkassengesetzes

Zu § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2a, § 5 Abs. 1 und 4 bis 6, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 4, § 18 Abs. 1 und 3, § 20, § 22 Abs. 4, § 27 Abs. 3, § 27a Abs. 3 und 6, § 27b Abs. 4, § 28 Abs. 1 und 2, § 30, § 39 Abs. 2 und Anlage zu § 24, § 6, § 9 Abs. 3, § 10 und § 11 Abs. 2:

Das Ersetzen der Wortgruppen "Bundesminister für Finanzen" und "Landeshauptmann" durch die Wortgruppe "FMA" bzw. deren Neuaufnahme ist durch die erwünschte Änderung hinsichtlich der Zuständigkeit für die Sparkassenaufsicht erforderlich.

Zu § 5 Abs. 3:

Die Verwaltung der Statuten der Sparkassenvereine erfolgt zentral durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde und nicht mehr durch jenen Landeshauptmann, in dem der Verein seinen Sitz hat. Um dem gebotenen Publizitätserfordernis gerecht zu werden, werden die Statuten elektronisch erfasst und der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht.

Zu § 12:

Mit dem Übergang der Zuständigkeit der Aufsicht über die Sparkassenvereine auf die Finanzmarktaufsichtsbehörde erfolgt auch die zwangsweise Auflösung des Vereins durch diese Behörde. Aus Objektivitätsüberlegungen ist die Finanzmarktaufsichtsbehörde im Rahmen der Bestellung von Abwickler für Sparkassenvereine an die Bestellung von fachkundigen Personen aus dem Berufskreis der Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer gebunden. Der Abwickler ist berechtigt vierteljährlich Rechnung zu legen. Die Kosten für einen von der Finanzmarktaufsichtsbehörde bestellten Abwickler hat die Behörde zu tragen.

Zu § 16 Abs. 10:

Der Vorstand hat gemäß den Regelungen des Sparkassengesetzes die Geschäfte der Sparkasse zu führen und vertritt somit die Sparkasse gegenüber der Finanzmarktaufsichtsbehörde. Eine namentliche Bekanntgabe der Vorstandsmitglieder sowie das Vorliegen der für die Bestellung zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen ist daher notwendig.

Zu § 24 Abs. 8 Z 1 und 2, Abs. 12 Z 1, Abs. 15 und 16 und§ 24a:

Die Beaufsichtigung über den Sparkassen-Prüfungsverband wird aus verfassungsrechtlichen Gründen weiterhin durch den Bundesminister für Finanzen ausgeübt. Die diesbezüglichen Bestimmungen werden aus Übersichtsgründen in einer Bestimmung zusammengefasst.

Zu § 24 Abs. 13:

Das Ersetzen der Schillingbeträge durch Eurobeträge ist durch die physische Einführung des Euro per 1. Jänner 2002 erforderlich.

Zu § 26 Abs. 2 bis 4:

Die Bestellung von Abwicklern erfolgt weiterhin durch den Sparkassenrat. Erfüllen die Abwickler nicht die für diese Funktion notwendigen qualitativen Voraussetzungen oder verabsäumt der Sparkassenrat eine zeitgerechte Bestellung, so hat das Gericht auf Antrag der Finanzmarktaufsichtsbehörde geeignete Abwickler zu bestellen. Diese Vorgangsweise entspricht den bewährten Abwicklungsbestimmungen des Bankwesengesetzes.


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