Zu § 27 Abs. 6 bis 8:
Der Abwickler ist nunmehr berechtigt vierteljährlich Rechnung zu legen und nicht erst nach Beendigung seiner Tätigkeit. Die aus sparkassenrechtlicher Sicht erforderliche Überprüfung der Verwendung eines nach Erfüllung oder Sicherstellung aller der Sparkassen bekannten Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens wird durch eine jährliche Anzeigeverpflichtung der Gemeinden sichergestellt. Die Löschung der Sparkasse im Firmenbuch sowie die nachfolgende Anzeige an die Finanzmarktaufsichtsbehörde ist durch die Abwickler vorzunehmen.
Zu § 29 und § 44:
Das Abgehen von der Zweistufigkeit der Beaufsichtigung von Sparkassen bewirkt die Notwendigkeit, die Bestellung der Staatskommissäre und deren Stellvertreter in Hinkunft, wie auch im Bankwesengesetz vorgesehen, dem Bundesminister für Finanzen zu übertragen. Da die Staatskommissäre bei Sparkassen meist Bedienstete der Ämter der Landesregierungen sind, erhält der Landeshauptmann ein Mitwirkungs- und Vorschlagsrecht bei der Bestellung von Staatskommissären und deren Stellvertreter; außer bei jenen Sparkassen, die eine bestimmte Größenordnung (Bilanzsumme von 7 Milliarden Euro) erreicht haben. Diese Ausnahme berücksichtigt die derzeitige Bestimmung des § 29 Abs. 1, wonach bei Sparkassen deren Bilanzsumme 100 Milliarden Schilling übersteigt, die Staatskommissäre und deren Stellvertreter schon jetzt vom Bundesminister für Finanzen bestellt werden. Die Übergangsbestimmung des § 44 stellt sicher, dass die bei Inkrattreten dieses Gesetzes bestellten Staatskommissäre und deren Stellvertreter weiterhin bestellt bleiben und somit keine Neubestellung aus diesem Umstand erforderlich wird.
Die Staatskommissäre werden zwar vom Bundesminister für Finanzen bestellt, sie unterliegen aber der Berichtspflicht an und dem Weisungsrecht durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde. Diesen Regelungen entsprechend kann die Finanzmarktaufsichtsbehörde die Abberufung von Staatskommissären, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, beim Bundesminister für Finanzen beantragen.
Zu § 31 Abs. 1:
Die Änderung dient zur Klarstellung. Eine Sparkasse, die eine im Sparkassengesetz begründete Verpflichtung nicht erfüllt, ist von der Finanzmarktaufsichtsbehörde mit Bescheid aufzufordern, ihrer Verpflichtung innerhalb einer von der Finanzmarktaufsichtsbehörde festgelegten angemessenen Frist nachzukommen.
Zu § 31 Abs. 2:
Das Ersetzen der Schillingbeträge durch Eurobeträge ist durch die physische Einführung des Euro per 1. Jänner 2002 erforderlich.
Zu § 38:
Die Übergangsbestimmungen für den Prüfungsverband sind obsolet und können daher entfallen. Die Übergangsbestimmungen für den Österreichischen Sparkassenverband (vormals Hauptverband der österreichischen Sparkassen) bleiben aber weiterhin aufrecht.
Zu § 42 Abs. 6:
Inkrafttretensbestimmungen.
Zu § 43 Z 1:
Die Aufnahme des § 26 Abs. 4 ist durch die zukünftige Bestellung der Abwickler bei Sparkassen durch den zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in Handelssachen erster Instanz zuständigen Gerichtshof erforderlich.