Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 318

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zu Artikel VII

Änderung des Bausparkassengesetzes

Zu § 3 Abs. 2 Z 7, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1:

Das Ersetzen der Wortgruppe "Bundesminister für Finanzen" durch die Wortgruppe "FMA" ist durch die erwünschte Änderung hinsichtlich der Zuständigkeit für die Bankenaufsicht erforderlich.

Zu § 7 Abs. 3:

Stellt insbesondere im Hinblick auf § 6 KSchG die Voraussetzungen dafür klar, unter denen die Bausparkassen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Bauspargeschäft variable Zinssatzvereinbarungen auch für den Ansparbereich vorsehen können.

Zu § 13 Abs. 2:

Die Bewilligung zur Bestandsübertragung ist nunmehr von der FMA zu erteilen. Die Veröffentlichungspflicht der Bewilligung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder einem sosntigen geeigneten Bekanntmachungsblatt durch die übernehmende Bausparkasse folgt Praktikabilitätsüberlegungen.

Zu § 14:

Durch den ausdrücklichen Verweis auf die Bestimmungen des § 76 BWG wird die Anwendung dieser Bestimmungen auch bei den Staatskommissären von Bausparkassen eindeutig klargestellt.

Zu § 15:

Die Verfahrensbestimmungen entsprechen der Vorgangsweise im BWG.

Zur Anlage zu § 12, Teil 1 und 2:

Mit diesen Änderungen erfolgt eine Anpassung der Formblätter für Bausparkassen an die Systematik der Formblätter gemäß BWG.

zu Artikel VIII

Änderung des Hypothekenbankengesetzes

Zu §§ 1, 3, 5a, 11, 12, 23, 29, und 34:

Die Neuregelung bezweckt – ergänzend zur grundsätzlichen Übertragung der Bankenaufsichtskompetenz vom Bundesminister für Finanzen an die neue FMA durch das FMABG – für die im Hypothekenbankgesetz enthaltenen Spezialaufsichtsbestimmungen für die Hypothekenbanken ebenfalls die FMA als zuständige Behörde zu erklären. Ebenfalls auf die neue FMA übertragen wird die Verwaltungsstrafkompetenz, die bislang die Bezirksverwaltungsbehörden innehatten. Die näheren Verfahrensregelungen und die verfassungsrechtliche Grundlage ergeben sich ebenfalls aus dem FMABG im Zusammenhang mit dem Bankwesengesetz. Lediglich die Vollzugskompetenz zur Bestellung bzw. Abberufung von Treuhändern verbleibt beim Bundesminister für Finanzen. In den Vorschriften, in denen aus historischen Gründen als zuständige Vollzugsbehörde die "Aufsichtsbehörde" angeführt wurde, ist hinkünftig die FMA als zuständige Behörde anzusehen.


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