Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 319

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Die Umstellung der Schilling-Beträge auf Eurobeträge und die in diesem Zusammenhang erfolgenden Glättungen sind durch die physische Einführung des Euro mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 bedingt.

zu Artikel IX

Änderung des Pfandbriefgesetzes

Zu §§ 3, 4, 7 und 11:

Die Neuregelung bezweckt – ergänzend zur grundsätzlichen Übertragung der Bankenaufsichtskompetenz vom Bundesminister für Finanzen an die neue FMA durch das FMABG – für die im Pfandbriefgesetz enthaltenen Spezialaufsichtsbestimmungen für öffentliche Kreditanstalten ebenfalls die FMA als zuständige Behörde zu erklären. Der Entfall von § 3 Abs. 1 zweiter Satz, zweiter Halbsatz stellt eine Rechtsbereinigung dar (totes Recht). Ebenfalls auf die neue FMA übertragen wird die Verwaltungsstrafkompetenz, die bislang die Bezirksverwaltungsbehörden innehatten. Die näheren Verfahrensregelungen und die verfassungsrechtliche Grundlage ergeben sich ebenfalls aus dem FMABG im Zusammenhang mit dem Bankwesengesetz.

Die Umstellung der Schilling-Beträge auf Eurobeträge und die in diesem Zusammenhang erfolgenden Glättungen sind durch die physische Einführung des Euro mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2002 bedingt.

zu Artikel X

Änderung des EGVG

Legt die Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze durch die FMA fest (bisher war an dieser Stelle die entsprechende Anordnung für die BWA getroffen).

zu Artikel XI

Änderung des Börsegesetzes 1989

In §§ 48 und 48a wurde ein Redaktionsversehen des Aktienoptionsgesetzes (BGBl. I Nr. 42/2001), mit dem die beabsichtigte Neufassung des § 48 Abs. 1 Z 6a als "§ 48a Abs. 1 Z 6a" angeordnet wurde, berichtigt.

Die übrigen Änderungen sind sämtlich redaktionelle Änderungen auf Grund des Überganges von Kompetenzen des BMF und der BWA auf die FMA.

zu Artikel XII

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

So weit im Folgenden nicht besonders erwähnt, sind die Änderungen ausschließlich durch die Übertragung der Zuständigkeit für die Versicherungsaufsicht von der Versicherungsaufsichtsbehörde auf die FMA bedingt.

zu §§ 2 und 4:

Der neue § 4 Abs. 1a entspricht dem neuen § 4 Abs. 6 BWG.

zu § 22 Abs. 1:

Die Verkürzung der Bestellungsdauer erleichtert den Wechsel in der Person des Treuhänders.


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