Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 320

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zu § 22 Abs. 3:

Die Ergänzung vermeidet die Diskriminierung von EWR-Vertragsstaaten.

zu § 82 Abs. 1 und 8a:

Die neuen Z 1 und 2 in Abs. 1 und der neue Abs. 8a entsprechen inhaltlich weitgehend § 62 Z 2 und 6a , § 62a und § 63 Abs. 8 dritter Satz BWG in der Fassung von Art. II. Eine Gleichstellung von Prüfern von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen im Hinblick auf das sogenannte "Rotationsprinzip" sowie die Ersatzpflicht für von ihnen verursachte Schäden und die dafür vorgeschriebene Haftpflichtversicherung erscheint sachgerecht. Im Fall von Vorsatz ist eine betraglich unbeschränkte Haftung nicht unangemessen. Bei grober Fahrlässigkeit erhöht sich die Haftungshöchstgrenze auf den fünffachen Betrag, der für leichte Fahrlässigkeit gilt; siehe auch Erläuterungen zu § 275 HGB.

zu § 101 Abs. 3 und § 106 Abs. 5:

Die gesonderte Ersatzpflicht für die Kosten der Bestellung von externen Prüfern und von Regierungskommissären soll entfallen. Es besteht kein sachlicher Grund, sie in dieser Hinsicht anders zu behandeln als sonstige aufsichtsbehördliche Maßnahmen.

zu den §§ 107b, 108a, 109, 110 und 112:

In den Verwaltungsstrafbestimmungen werden die Schilling-Beträge durch Euro-Beträge ersetzt und die Funktion der Verwaltungsstrafbehörde von den Bezirksverwaltungsbehörden auf die Finanzmarktaufsicht übertragen.

zu § 115:

Die Übertragung der Zuständigkeit für die Versicherungsaufsicht auf die Finanzmarktaufsicht bedingt den Wegfall des Abs. 1. Die Rolle der Bundesrechenzentrum GmbH in Angelegenheiten der Versicherungsaufsicht bleibt unverändert.

zu den §§ 115a und 115b:

Die Schilling-Beträge werden durch Euro-Beträge ersetzt.

zu § 117:

Die Vorschrift über die Kosten der Versicherungsaufsicht wird im Wesentlichen nur an die Übertragung der Versicherungsaufsicht auf die Finanzmarktaufsicht angepasst. Unter den verrechneten Prämien im Sinn des Abs. 2 sind die von den Versicherungsnehmern tatsächlich entrichteten Prämien, unabhängig von der Darstellung im Jahresabschluss, zu verstehen.

zu den §§ 119g und 129f:

Diese Vorschriften enthalten die erforderlichen Schluss- und Übergangsbestimmungen. § 129f entspricht inhaltlich weitestgehend § 103c BWG in der Fassung von Art. II.

zu Artikel XIII

Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994

zu §§ 17, 18, 19 und 31:

Diese Änderungen sind ausschließlich durch die Übertragung der Zuständigkeit für die Versicherungsaufsicht von der Versicherungsaufsichtsbehörde auf die Finanzmarktaufsicht bedingt.

zu § 32:

Die Finanzmarktaufsicht soll künftig im Ausschuss für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vertreten sein.


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