Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 321

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zu Artikel XIV

Änderung des Pensionskassengesetzes

Zu § 1 Abs. 2 Z 1:

Der Abfindungsgrenzbetrag wurde im Jänner 1997 mit S 120.000 festgesetzt und eine Valorisierung mit dem Verbraucherpreisindex vorgesehen. Im Juli 2000 wurde der normierte Schwellenwert überschritten und ab 1. Jänner 2001 beträgt der Abfindungsgrenzbetrag S 125.000. Die Fortschreibung dieser Valorisierung ergibt bereits für Ende 2000 einen Betrag von umgerechnet mehr als j  9.200. Es wird daher der ab Jänner 2002 gültige Abfindungsgrenzbetrag mit j  9.300 festgesetzt.

Zu § 1 Abs. 2a:

Die Umrechnung des Schwellenwertes von S 5000 ergibt j  363,36. Da der Zeitraum zwischen den Valorisierungen durch die Umstellung auf Euro nicht größer werden sollte, wird der neue Schwellenwert auf j  300 abgerundet. Da der ab Jänner 2002 gültige Abfindungsgrenzbetrag valorisiert wurde, wird die weitere Valorisierung auf diesen Monat bezogen. Die Zuständigkeit betr. die Kundmachung geht auf die FMA über.

Zu § 6a Abs. 1, 2, 3, 5, 6 und 7, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, 2 und 3, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 5, § 15 Abs. 4, § 20 Abs. 4 und 5, § 20a Abs. 3 und 4, § 21 Abs. 3, 4, 5, 8, 9 und 10, § 30 Abs. 4, § 30a Abs. 1 und 4, § 31 Abs. 2 und 3, § 33 Abs. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9, § 36 Abs. 1 und 2, § 37 Abs. 3, § 40, § 41 Abs. 1 und 4, § 42, § 47 Abs. 2:

Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.

Zu § 7 Abs. 2, § 22 Abs. 2, § 45, § 46 Abs. 1:

Die Umrechnung des Schillingbetrages auf Euro wird entsprechend der auch in anderen Gesetzen geübten Praxis vorgenommen.

Zu § 8 Abs. 1a:

Der Bundesminister für Finanzen übt gemäß § 16 FMABG die Rechtsaufsicht über die FMA aus. In diesem Sinn soll insbesondere bei der Erteilung neuer Konzessionen die Rechtmäßigkeit der geplanten Konzessionserteilung sichergestellt und durch den BMF überprüfbar sein. Siehe auch analoge Regelungen im § 4 Abs. 6 BWG und § 4 Abs. 1a VAG.

Zu § 23 Abs. 1 Z 6

Durch die nunmehr vorgesehene Möglichkeit für Pensionskassen auch Veranlagungsprodukte erwerben zu dürfen, die in § 25 Abs. 1 nicht aufgezählt sind, bedingt auch eine Bewertungsvorschrift für diese Produkte, wobei dem Grundsatz des Tageswertprinzips entsprochen werden soll.

Zu § 24a Abs. 3:

Mit der Novellierung des Pensionskassengesetzes im Jahr 1996 wurde die Vorstandsermächtigung hinsichtlich einer zusätzlichen Dotierung zur Schwankungsrückstellung geschaffen. Die Praxis der letzten Jahre und insbesondere die Ertragslage im Geschäftsjahr 2000 hat die Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit dieser Bestimmung gezeigt. Als unbefriedigend herausgestellt hat sich aber, dass diese zusätzliche Dotierung bei globaler Führung der Schwankungsrückstellung für Anwartschaftsberechtigte nicht zulässig ist. Die Gründe dafür wurden seinerzeit in den erläuternden Bemerkungen dargelegt und bestehen in der Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages nach den Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes.


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