Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 322

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Um auch für Anwartschaftsberechtigte bei globaler Führung der Schwankungsrückstellung diese zusätzliche Zuweisung zur Schwankungsrückstellung zu ermöglichen, wird nunmehr festgelegt, dass für diese Fälle die Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages nach jenen Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes zu erfolgen hat, die für individuelle Führung der Schwankungsrückstellung vorgesehen sind. Damit kann eine Benachteiligung von Anwartschaftsberechtigten bei Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages ausgeschlossen werden.

Zu § 25 Abs. 2 Z 12:

Die Erfahrungen der letzten Jahre und insbesondere die Auswirkungen der Situation auf den internationalen Börsen im Jahr 2000 haben gezeigt, dass von den Finanzdienstleistern vermehrt neue Produkte kreiiert werden bzw. bereits vorhandene Veranlagungsformen verändert oder in Beziehung zueinander gesetzt werden. Da in Abs. 1 Z 1 und 2 die für die Veranlagung zulässigen Vermögensgegenstände taxativ aufgezählt werden, ist es den Pensionskassen oft nicht möglich, diese neuen Produkte zu erwerben oder ist die Zulässigkeit der Veranlagung nur durch Veränderung der Rahmenbedingungen möglich, was unter Umständen auch zu Ertragsverlusten führen kann. Es wird daher in einem Ausmaß von höchstens 5 vH die Veranlagung in Vermögenswerte ermöglicht, die im zulässigen Veranlagungskatalog nicht taxativ angeführt sind. Beispiele für solche Veranlagungsformen werden insbesondere "private equity"-Modelle oder auch Schuldverschreibungen mit variablem Tilgungskurs sein. Im Rahmen der allgemein gültigen Grundsätze des § 2 Abs. 1 wird die 5 vH-Grenze jedenfalls nicht mit einer Veranlagungsform auszuschöpfen sein. Gerade in diesen zumeist nicht unbedingt risikoarmen Veranlagungen ist eine Diversifizierung unbedingt erforderlich. Gewährleistet muss für diese neuen Veranlagungen jedenfalls auch die Handelbarkeit sowie die Wertbestimmung entsprechend den schon bisher gültigen Normen dieser Ziffer sein. Zur Vermeidung einer zu großen Risikoausweitung ist diese neue Veranlagungsform auch in die bereits vorhandene 10 vH-Grenze für "außerbörsliche" Veranlagungen einzubeziehen. Weiters erfolgt abhängig von der Währung jedenfalls eine Zuordnung zur entsprechenden "Aktienkategorie".

Zu § 31 Abs. 1

Die Bestimmung verwirklicht das sogenannte "Rotationsprinzip" in der Form, dass die für die Abschlußprüfung von Pensionskassen verantwortlichen Personen nach einer bestimmten Anzahl von Geschäftsjahren wechseln sollen. Zielsetzung ist es, die Unbefangenheit der Prüfenden auch in dieser Hinsicht abzusichern. Die Regelung soll aber gleichzeitig die mit einer radikalen Rotationspflicht verbundenen Nachteile vermeiden; so haben internationale Untersuchungen ergeben, dass allzu häufiger Prüferwechsel nicht nur finanzielle Nachteile, sondern auch Einbußen in der Prüfungsqualität bringen kann. Die vorliegende Regelung verbessert daher die Unabhängigkeit des Abschlußprüfers in Gleichklang mit international bewährten Maßnahmen.

Zu § 33 Abs. 4a:

Die neue Bestimmung berücksichtigt praktische Erfahrungen in der Tätigkeit der Aufsichtspersonen. Zum einen ist es zweckmäßig, einen Stellvertreter bestellen zu können, da die Tätigkeit des Regierungskommissärs länger andauert und auch nicht unterbrochen werden kann, wenn der Regierungskommissär vorübergehend verhindert ist. Zum anderen soll, insbesondere wenn es sich um größere Pensionskassen handelt, der Regierungskommissär im notwendigen Ausmaß auch über einen Hilfsstab fachlich geeigneter Personen verfügen. Dies ist besonders wichtig, wenn die eigene Kooperationsbereitschaft der Pensionskasse gering ist. Da jedoch der Hilfsstab auch Kosten verursacht, ist er auf das Notwendige zu beschränken und ist in diesem Sinn auch die Genehmigung der FMA erforderlich.

Zu § 35:

Gemäß § 19 FMABG sind die Gesamtkosten der Aufsichtstätigkeit der FMA auf die vier Aufsichtsbereiche – Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht, Wertpapieraufsicht und Pensionskassenaufsicht – nach bestimmten Regeln aufzuteilen. Diese Kostenaufteilung erfolgt nach dem im FMABG geregelten Rechnungskreissystem für jeden Aufsichtsbereich. Die Aufteilung der Kosten innerhalb eines Rechnungskreises auf die einzelnen Institute hat nach den jeweiligen


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