Materiengesetzen zu erfolgen. In diesem Sinn erfolgt die Aufteilung der Kosten der Pensionskassenaufsicht nach dieser Bestimmung (§ 35).
Kostenpflichtig sind die konzessionierten Pensionskassen. Die Kostenzuordnung zu den Pensionskassen erfolgt in einem mehrstufigen Verfahren. 25 vH der Gesamtkosten werden als sogenannter "Sockelbetrag" auf alle Pensionskassen gleichmäßig aufgeteilt. Zu diesem Sockelbetrag werden abhängig von der "Größe" der Pensionskasse weitere Kostenanteile hinzugerechnet. Zur Berechnung herangezogen werden als Parameter die Anzahl der von einer Pensionskasse geführten Veranlagungs- und Risikogemeinschaften, die Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten sowie die Höhe der Deckungsrückstellung. Die Anzahl der Veranlagungs- und Risikogemeinschaften stellt einen wesentlichen Kostenfaktor dar, da für jede Veranlagungs- und Risikogemeinschaft ein eigenes Kapitel des Geschäftsplanes, ein Rechenschaftsbericht sowie ein Prüfaktuar-Prüfbericht für jedes Geschäftsjahr zu erstellen und auch zu prüfen ist. Für die Größe einer Pensionskasse sind die Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und die Deckungsrückstellung wesentliche Messgrößen. Durch die Verküpfung der beiden Parameter kann der Umstand berücksichtigt und ausgeglichen werden, dass die betragsmäßige Höhe von Zusagen sich innerhalb einer sehr großen Bandbreite bewegen kann. Es erfolgt somit ein Ausgleich zwischen einer großen Anzahl von Anwartschafts- und Leistungsberechtigten mit betragsmäßig geringen Zusagen und einer kleinen Anzahl von Anwartschafts- und Leistungsberechtigten mit betragsmäßig großen Zusagen. Die Wahl der Deckungsrückstellung als Messgröße hat gegenüber einer aktivseitigen Messgröße den Vorteil, dass einerseits auch Übertragungen gemäß § 48 PKG einbezogen werden und andererseits die Schwankungsrückstellung nicht berücksichtigt wird und somit der die für die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten erforderliche Aufbau von Reserven begünstigt wird. Auf jeden dieser Parameter fällt ein Kostenanteil von 25 vH der Gesamtkosten. Innerhalb eines Parameters ergibt sich der Kostenanteil durch das Verhältnis des der Pensionskasse zugeordneten Parameters zur Gesamtsumme dieses Parameters.
Um zu vermeiden, dass nach oben unbegrenzte Aufsichtskosten entstehen, die die Pensionskassen besonders treffen würden, wird eine Obergrenze der Kostenersatzpflicht für Pensionskassen eingezogen. Berechnungsbasis für diese Obergrenze ist die Gesamtsumme der laufenden Beiträge für Anwartschaftsberechtigte (Formblatt B Pos. B.I.) und der Auszahlung von Alterspensionen, Hinterbliebenenpensionen und Invaliditätspensionen (Formblatt B Pos. B.III.) über alle Pensionskassen. Gemäß § 19 Abs. 5 FMABG erfolgt die Kostenabrechnung auf Grund der FMA-Jahresabschlüsse jeweils für das vorangegangene FMA-Geschäftsjahr. Es sind daher für die Berechnung der Obergrenze hinsichtlich des Rechnungskreises 4 für das vorangegangene FMA-Geschäftsjahr die entsprechenden Beiträge und Leistungen für das vorangegangene Geschäftsjahr der Pensionskassen heranzuziehen.
Zu § 46a:
Die Umrechnung der Schillingbeträge auf Euro wird entsprechend der auch in anderen Gesetzen geübten Praxis vorgenommen. Redaktionelle Änderung auf Grund des Zuständigkeitsüberganges auf die FMA.
Zu § 49 Z 6 bis 11:
Z 6: Durch diese Übergangsbestimmung soll die Verletzung von Vorschriften, die vor Inkrafttreten dieser Novelle gesetzt wurden, ungeachtet des Umstandes strafbar bleiben, dass für die Vollziehung der Vorschriften in Hinkunft nicht der Bundesminister für Finanzen als ehemalige Aufsichtsbehörde, sondern die neue FMA zuständig ist.
Z 7: Am 31. März 2002 anhängige Verwaltungsstrafverfahren sollen auch nach Inkrafttreten dieser Novelle – ungeachtet des Umstandes, dass die FMA ab 1. April 2002 Verwaltungsstrafbehörde ist – von den an diesem Tag zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden (Magistraten) fortgeführt werden.