Z 8: Die Zuständigkeit zur Führung der Verwaltungsstrafverfahren bezüglich Verwaltungsübertretungen, die vor Inkrafttreten dieser Novelle gesetzt, aber erst nach Inkrafttreten dieser Novelle eingeleitet werden, liegen bei der FMA.
Z 9: Auch die am 31. März 2002 anhängigen Vollstreckungsverfahren sind von den ursprünglich zuständigen Behörden fortzuführen.
Z 10: Durch die Übergangsvorschrift wird ferner klargestellt, dass durch den Zuständigkeitsübergang sämtliche in Pensionskassenaufsichtsangelegenheiten vom Bundesminister für Finanzen erlassenen und am 31. März 2002 in Kraft stehenden Bescheide und Verordnungen in Geltung bleiben.
Z 11: Die Einzelkostenverrechnung entfällt ab 1. April 2002. Jedoch sind die dem Bund bereits entstandenen Kosten auf Grund von Maßnahmen, die bis zum 31. März 2002 gesetzt wurden, noch abzugelten.
zu Artikel XV
Änderung des Kapitalmarktgesetzes
Zu § 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 3 und 4:
Hiedurch wird für ausländische Prospekte, die unter bestimmten Voraussetzungen für Zwecke des Kapitalmarktgesetzes schon bisher als ausreichend anzusehen waren, die englische Sprache alternativ zur deutschen Sprache als Prospektsprache vorgesehen.
zu Artikel XVI
Änderung des Handelsgesetzbuches
Zu § 271 (i.V.m. § 906 Abs. 6 HGB):
Wie für den Bankprüfer in § 62 Z 6a BWG vorgeschlagen, soll das "Rotationsprinzip" auch für den Abschlussprüfer eingeführt werden, um die wirtschaftliche Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Prüfers abzusichern. Neben der Erhöhung der Haftungshöchstbeträge soll das Rotationsprinzip dazu beitragen, die Qualität der Abschlussprüfung sicherzustellen. Nicht zum Abschlussprüfer bestellt werden darf ein Prüfer (oder eine Prüfungsgesellschaft), wenn er (oder sie) die zu prüfende Gesellschaft bereits in den vergangenen aufeinander folgenden sechs Geschäftsjahren geprüft hat. Durch die Formulierung "in den vorhergehenden sechs Geschäftsjahren" wird zum Ausdruck gebracht, dass es auf eine sechsjährige aufeinander folgende Reihe von Geschäftsjahren ankommt. Eine großzügige Übergangsfrist soll es der Praxis erleichtern, sich auf die neuen gesetzlichen Gegebenheiten einzustellen. In dem ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zur Bestellung des (neuen) Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2004 verbleibenden Zeitraum von rund zweieinhalb Jahren können Prüfer und Gesellschaften vorgreifend auf die verpflichtende Rotation einen Wechsel vornehmen, um zu verhindern, dass bei der Prüfung der Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2004 eine zu große Zahl an neu zu prüfenden Gesellschaften bewältigt werden muss.
Zu § 275:
Der Entwurf verfolgt zwei Hauptanliegen. Erstens soll die Haftung des Abschlussprüfers verschärft werden. Dies erscheint schon im Hinblick auf die internationale Entwicklung für geboten. Denn nur eine kleine Zahl von Ländern kennt überhaupt Begrenzungen der Haftung des Abschlussprüfers. Weiters soll die unmittelbare Haftung der bei der Prüfung tätigen Gehilfen (die nach der geltenden Rechtslage neben der Haftung des bestellten Abschlussprüfers besteht) grundsätzlich beseitigt und in diesem Bereich Einklang mit den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Prinzipien hergestellt werden.