Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 75. Sitzung / Seite 325

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Der Entwurf greift nicht in andere wichtige Fragen der Diskussion ein. Insbesondere wurde darauf verzichtet, die Aufgabe des Prüfers, wie dies im deutschen Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) 1998 geschehen ist, zu erweitern und zwischen nicht-börse- und börsenotierten Gesellschaften zu differenzieren. Dies schließt nicht aus, dass die durch den Verkehr und durch die von berufständischen Vertretungen festgelegten Standards weiterentwickelt werden und dadurch inhaltlich die Anforderungen an eine "gewissenhafte und unparteiische Prüfung" angehoben, aber auch präzisiert werden. Die in solchen berufständischen Regeln enthaltenen Maßstäbe werden für die Gerichte auch die Abgrenzung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit, die in Hinkunft eine bedeutende Rolle spielen wird, erleichtern.

Der Entwurf nimmt weiters nicht Stellung zu der kritischen Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Abschlussprüfer Dritten, insbesondere Gläubigern oder Anlegern haftet. Eine Klarstellung dieser Frage bleibt der Rechtsprechung und der zukünftigen Gesetzgebung vorbehalten. Auch die Bestimmungen über den Bestätigungsvermerk werden vorläufig nicht geändert.

Die Tragweite der Änderung geht über die Frage der Haftung des Abschlussprüfers hinaus. Denn in zahlreichen anderen gesetzlichen Bestimmungen wird auf § 275 HGB verwiesen, insbesondere bei Prüfungen im Zusammenhang mit Verschmelzungen, Umwandlungen und Spaltungen. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen empfiehlt sich auch die parallel laufende Änderung der Haftung für die Gründungsprüfung und die damit zusammenhängende Prüfung von Sacheinlagen bei Kapitalerhöhungen.

1. Zur Anhebung der Haftungsgrenzen und zur strengeren Behandlung der grob fahrlässigen Pflichtverletzung

Die seit dem Rechnungslegungsgesetz, BGBl. Nr. 475/1990, nicht mehr veränderte, mit fünf Millionen Schilling begrenzte Haftung des Abschlussprüfers ist im internationalen Vergleich äußerst niedrig angesetzt. Sie ist auch dem Vertrauen abträglich, das der Abschlussprüfung von Seiten der Öffentlichkeit und insbesondere von Seiten der Gläubiger und potenzieller Anleger entgegengebracht wird. Daher sollen – in Anlehnung an die mit dem KonTraG 1998 eingeführte Verschärfung der Haftung in § 323 dHGB – auch in Österreich die Haftungshöchstgrenzen für Abschlussprüfungen nach oben hin korrigiert und damit ein erster Schritt zur zeitgemäßen Regelung der Haftung des Abschlussprüfers gesetzt werden. Die Erfahrungen mit dem KonTraG haben gezeigt, dass die vorgeschlagenen Summen in der Praxis gut angenommen wurden. Da die deutsche Unternehmensstruktur insbesondere im mittelständischen Bereich derjenigen in Österreich entspricht, orientiert sich der Entwurf an den dort eingeführten Haftungsgrenzen und beschränkt die Haftung pro Prüfung einer Kapitalgesellschaft auf zwei Millionen Euro, für börsenotierte Aktiengesellschaften auf vier Millionen Euro bei leichter und dem jeweils Fünffachen bei grober Fahrlässigkeit. Diese Abstufung trägt dem typischerweise viel höheren Schadenspotenzial bei börsenotierten Aktiengesellschaften Rechnung. Bei der Definition der Börsenotierung wird auf die Bestimmung des § 2 Z 37 BWG zurückgegriffen; es soll aber auch die Notierung an anderen anerkannten und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermärkten in OECD-Staaten einbezogen sein (vgl. § 65 Abs. 1 Z 8 AktG).

Das an sich systemfremde Privileg der Haftungsbegrenzung für sorgfaltswidrige Prüfungen wird nunmehr dadurch abgeschwächt, dass die Haftungshöchstbeträge von der Intensität des Sorgfaltsverstoßes bei der Prüfung abhängig gemacht werden. Die Grenze der Ersatzpflicht von zwei bzw. 4 Mill. Euro gilt für leichte Fahrlässigkeit; bei grober Fahrlässigkeit sollen diese Beträge auf das Fünffache erhöht werden. Bedenkt man, dass grob fahrlässiges Verhalten erst bei einer auffallenden und ungewöhnlichen Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht vorliegt, sich erheblich vom Regelfall unterscheiden und auch subjektiv schwerstens vorwerfbar sein muss (Nw dazu etwa bei Reischauer in Rummel2, Kommentar zum ABGB, § 1324 Rz 3; Harrer in Schwimann2, Praxiskommentar zum ABGB, § 1324 Rz 6), so ist es sachlich nicht zu rechtfertigen, auch in einem solchen Fall die Haftung des Abschlussprüfers wie bei leichter Fahrlässigkeit zu privilegieren. Gleichzeitig bleibt mit den vorgeschlagen Höchstgrenzen die Versicherbarkeit des Haftungsrisikos gewahrt. Die Differenzierung der Haftungsfolgen nach dem Grad des Ver


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