schuldens steht auch im Einklang mit der vorgeschlagenen Neuregelung der Haftung des Bankprüfers (vgl. § 62a BWG idF des Entwurfs). Eine unterschiedliche Behandlung von Bank- und sonstigen Abschlussprüfern hinsichtlich des Verschuldensmassstabes wäre sachlich schwer begründbar. Nicht zuletzt kann von dem in einer Haftungsverschärfung gelegenen präventiven Moment eine Sorgfalt des Prüfers erhofft werden, die der Bedeutung der Abschlussprüfung sowohl für die geprüfte Gesellschaft als auch für ihre Gläubiger angemessen ist.
2. Zur Beseitigung der Gehilfenhaftung
In mehreren Stellungnahmen zum Begutachtungsentwurf wurde angeregt, die bisher in § 275 HGB enthaltene unmittelbare Haftung der bei der Abschlussprüfung tätigen Personen (insbesondere der Geschäftsführer und der Gehilfen einer zum Abschlussprüfer bestellten Wirtschaftsprüfergesellschaft) zu beseitigen. Sie stehe im Widerspruch zu allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes, wonach der Erfüllungsgehilfe dem Vertragspartner des Geschäftsherrn nur ausnahmsweise haftet. In der Tat ist auch heute kein rechtspolitischer Grund dafür zu sehen, dass die Gehilfen des Abschlußprüfers der geprüften Gesellschaft unmittelbar haften. Die Abweichung vom allgemeinen Schadenersatzrecht wird angesichts der vorgeschlagenen Änderung dadurch noch gewichtiger, daß die Haftungsobergrenzen deutlich angehoben werden sollen. Ohne Änderung der Haftung aller Prüfungsgehilfen nach geltendem Recht würde die verschärfte Haftung jeden bei der Prüfung tätigen Gehilfen treffen. Dies trifft auch auf die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft zu.
Die im Entwurf nun vorgesehene Beseitigung dieses Sonderhaftungstatbestands ändert freilich nichts daran, dass der Abschlussprüfer Regress gegen den bei der Prüfung Tätigen nach allgemeinen Grundsätzen nehmen kann. Dabei sind selbstverständlich bei einem solchen Regress die Schutzvorschriften des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes zu beachten.
Die unmittelbare Haftung bleibt aber auch nach diesem Entwurf dort bestehen, wo die Verschwiegenheitspflicht oder das Verwertungsverbot verletzt wird. Deshalb bleiben im ersten Absatz weiterhin diese Pflichten jedes bei der Prüfung Beschäftigten gegenüber der Gesellschaft verankert; für Verletzungen dieser Pflichten bleibt es auch bei der unmittelbaren Haftung des Gehilfen. Abweichend von der geltenden Rechtslage soll allerdings die Haftung aus der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht völlig den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechtes unterworfen werden. Diese Ausgestaltung entspricht auch § 91 WTBG (insbesondere § 91 Abs 5 WTBG).
zu Artikel XVII
Änderung des Aktiengesetzes
Zu § 42
Schon bisher entspricht § 42 AktG weitgehend § 275 HGB. Die vorgeschlagene Anpassung ist notwendig, um einen Wertungswiderspruch zwischen der Haftung des Abschlussprüfers und der des Gründungsprüfers zu vermeiden. Auch bei der Haftung von anderen verwandten Prüfern, bei deren Regelung auf den Gründungsprüfer verwiesen wird (zB. bei Nachgründungen, Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen), entstünde dieser Wertungswiderspruch. Die gesetzestechnisch beste Lösung ist ein Verweis auf den sinngemäß anzuwendenden § 275 HGB, wobei sich dieser Verweis allerdings nicht auf dessen Abs. 5 erstreckt, da sich die Verjährungsfrist in § 44 AktG findet.
Zu § 255:
Mit dem vorliegenden Entwurf sollen zunächst die teilweise unscharfen und schwer voneinander abgrenzbaren Tatbestände der geltenden aktienrechtlichen Strafbestimmung (zur Kritik daran vgl. die umfangreiche Untersuchung von Enzinger, Der Staatsanwalt als Hüter des Aktienrechts. Zum Umgang mit verfehlten Normen, GesRZ 1994, 188, 290) übersichtlich und klar gefasst werden.