Die neue Ziffer 5 sanktioniert auch Fehlinformationen an den Aufsichtsrat oder seinen Vorsitzenden.
In Abs. 2 wird ein echtes Unterlassungsdelikt vorgesehen: Wer angesichts einer drohenden Gefährdung der Liquidität der Gesellschaft einen Sonderbericht nach § 81 Abs. 1 letzter Satz AktG unterlässt, macht sich strafbar. Die Pönalisierung der Unterlassung dieser Berichterstattung durch den Vorstand – der Liquidator wird hier nur ausnahmsweise als Täter in Frage kommen – erscheint gerechtfertigt, weil dem Aufsichtsrat die eine Berichtspflicht auslösenden Faktoren nicht bekannt sein werden (dagegen muss z.B. die Verletzung der Berichtspflicht nach § 95 Abs. 2 AktG, die dem Aufsichtsrat eindeutig erkennbar ist, nicht unter Strafe gestellt werden). Es wird jedoch nicht jede Verletzung der in § 81 Abs. 1 AktG vorgesehenen Berichtspflichten pönalisiert; strafwürdig ist die Unterlassung des Berichtes vielmehr dann, wenn die Liquidität der Gesellschaft gefährdet werden könnte.
Die Strafbestimmungen im Genossenschaftsrecht, im Recht der Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit und der Privatstiftung bleiben unverändert. Für diese Rechtsformen gibt es jeweils deutlich abweichende Sonderbestimmungen (bei den Genossenschaften insbesondere hinsichtlich des Erfordernisses der Wissentlichkeit und des geringeren Strafrahmens, bei den Privatstiftungen hinsichtlich des/der Berichtsempfänger). Bei den Genossenschaften und den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit spricht für die abweichende Beurteilung die geringere Professionalität der Funktionäre. Bei den Privatstiftungen fehlt vielfach ein Erklärungsempfänger. Die Beibehaltung der weniger strengen Regeln erscheint daher in diesen Bereichen vertretbar. Andererseits spricht für die Beibehaltung des höheren Strafrahmens in § 41 PSG das Fehlen einer gesetzlich angeordneten Kontrolle durch den Aufsichtsrat und durch Eigentümer.
zu Artikel XVIII
Änderung des GmbH-Gesetzes
Zu § 122:
Die Änderungen erfolgen in sinngemäßer Anpassung an den neu gefassten § 255 AktG. Die Regelung des § 255 Abs. 2 findet sich hier als an Abs. 2 angefügte neue Z 3.
zu Artikel XIX
Änderung des Nationalbankgesetzes 1984
Zu § 44a
In Ergänzung der Umsetzung der RL 98/26/EG über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen (Finalitäts-Richtlinie) im Finalitätsgesetz, BGBl I Nr. 123/1999, werden mit der vorliegenden Bestimmung der Oesterreichischen Nationalbank Aufsichtskompetenzen über Zahlungssysteme übertragen. Gemäß Art. 22 ESZB-Satzung können die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken Einrichtungen für Verrechnungs- und Zahlungssysteme zur Verfügung stellen bzw. kann die EZB Verordnungen erlassen, um effiziente und zuverlässige Verrechnungs- und Zahlungssysteme innerhalb der Gemeinschaft und im Verkehr mit dritten Ländern zu gewährleisten. Da eine solche EZB-Verordnung in nächster Zeit nicht zu erwarten ist, scheint es zweckmäßig, durch nationale Regelung die Aufsichtsmaßnahmen in diesem Bereich der Oesterreichischen Nationalbank zu übertragen, wobei sich die Vorgaben der OeNB nach den internationalen Standards, definiert durch Empfehlungen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht und der EZB, zu richten haben.
Von der Aufsicht sind nicht nur klassische Zahlungssysteme (Großbetrags- und Massenzahlungsverkehr), sondern auch Zahlungssysteme wie Point of Sale, Kreditkarten und E-Money umfasst. Normunterworfene dieser Bestimmung sind nicht nur Kreditinstitute, sondern alle an einem Zahlungssystem gewerbsmäßig mitwirkenden juristischen Personen bzw. Unternehmen. Als Mittel der Aufsicht kann die FMA unter bestimmten Voraussetzungen von den Teilnehmern