Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 76. Sitzung / Seite 79

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dietachmayr und GenossInnen zum Gesetzesentwurf im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über die Regierungsvorlage (624 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (58. Novelle zum ASVG) (726 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. Z 57 lautet:

"57. § 342 Abs. 1 Z 1 lautet:

1. die Festsetzung der Zahl und der örtlichen Verteilung der Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen mit dem Ziel, dass unter Berücksichtigung der örtlichen und Verkehrsverhältnisse, der Notwendigkeit eines barrierefreien Zugangs zu einer ausreichenden Anzahl von Vertragsordinationen sowie der Bevölkerungsdichte und -struktur eine ausreichende ärztliche Versorgung im Sinne des § 338 Abs. 2 erster Satz der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten und deren Angehörigen gesichert ist; in der Regel soll die Auswahl zwischen mindestens zwei in angemessener Zeit erreichbaren Vertragsärzten oder einem Vertragsarzt und einer Vertrags-Gruppenpraxis freigestellt sein;"

2. Ziffer 63 § 343 Abs. 1 3. Satz wird nach dem Ausdruck "Niederlassungsfreiheit" folgende Wendung eingefügt:

"dem Sicherstellungsgebot hinsichtlich des barrierefreien Zugangs gemäß § 342 Abs. 1 Z 1."

3. In Ziffer 63 § 343 Abs. 1 wird dem 4. Satz folgende Wendung angefügt:

"Ein Einzelvertrag darf nur mit einer barrierefrei zugänglichen Gruppenpraxis abgeschlossen werden."

4. Z 76 lautet: Dem § 343 wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) Die Tätigkeit der Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen ist ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses fünfjährlich einer Evaluierung nach fachspezifischen Qualitätsstandards und dem zeitgemäßen Standard des barrierefreien Zugangs zu unterziehen; die Qualitätsstandards sind durch die Österreichische Ärztekammer mit ihren Fachgruppen und der Kurie niedergelassener Ärzte bis längstens 1. Juli 2002 auszuarbeiten und nach Abstimmung mit dem Hauptverband dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen zur Genehmigung vorzulegen. Ein Kündigungsgrund nach Abs. 4 liegt vor, wenn

1. die Evaluierung nicht oder nicht rechtzeitig durchgeführt wird oder

2. sich aus der Evaluierung ergibt, dass die Tätigkeit des Vertragsarztes oder der Vertrags-Gruppenpraxis nicht den Qualitätsstandards entspricht oder

3. sich aus der Evaluierung ergibt, dass die Ordination des Vertragsarztes oder der Vertrags-Gruppenpraxis nicht dem zeitgemäßen Standard des barrierefreien Zugangs entspricht.

Die Ergebnisse der Evaluierung sind anonymisiert für die Qualitätsberichterstattung des Bundes zur Verfügung zu stellen."

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Meine Damen und Herren! Stimmen Sie diesem Abänderungsantrag zu, denn das wäre ein wichtiger Beitrag für die behinderten Menschen in Österreich! (Beifall bei der SPÖ.)

13.16


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