Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 76. Sitzung / Seite 154

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14. Punkt

Bericht des Gesundheitsausschusses über die Regierungsvorlage (628 der Beilagen): Bundesgesetz über die Österreichische Apothekerkammer (Apothekerkammergesetz 2001) (692 der Beilagen)

Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Hiemit gelangen wir zum 14. Punkt der Tagesordnung.

Als erster Redner ist Herr Abgeordneter Lackner zu Wort gemeldet. – Bitte.

17.51

Abgeordneter Manfred Lackner (SPÖ): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Hohes Haus! Herr Kollege Pumberger, wir betreiben keine Fundamentalopposition, das habe ich Ihnen gerade vorhin erklärt. Wenn aber die Politik schlecht ist, so wie dies derzeit bei der Politik dieser Regierung der Fall ist, dann können Sie doch nicht erwarten, dass Sie die Zustimmung der Opposition bekommen werden. (Beifall bei der SPÖ.)

Herr Kollege Pumberger! Das Ganze wird auch dann nicht besser, wenn man es "Reform" nennt. – Diese kleine Replik auf Ihren vorherigen Redebeitrag nur als Einstieg.

Nun zum eigentlichen Thema. – Meine Damen und Herren! Mit dieser Vorlage für ein Apothekerkammergesetz sollten unter anderem demokratiepolitische Verbesserungen und die Herstellung der Gegnerfreiheit gemäß Arbeitsverfassungsgesetz unter Beachtung des Vorranges der freiwilligen Berufsvereinigungen der Apotheker erreicht werden. Zumindest in diesen zwei Bereichen – und dies sind durchaus schwerwiegende Gründe – wurde dieses Ziel aus unserer Sicht nicht erreicht.

Lassen Sie mich zuerst auf das Problem der Gegnerfreiheit näher eingehen. Bei dieser Gesetzesausstattung sind die beiden Abteilungen allenfalls rechtsförmlich gegnerunabhängig, nicht jedoch in der funktionellen und faktischen Ausgestaltung der in diesem Gesetz normierten Kollektivvertragsfähigkeit.

Meine Damen und Herren! Kollektivverträge müssen nämlich nicht nur formal abgeschlossen, sondern auch verhandlungstechnisch vorbereitet und begleitet werden. Neben einschlägig ausgebildetem Fachpersonal bedarf es Verhandlungsräumlichkeiten und natürlich auch anderer Möglichkeiten. Die vorgeblich kollektivvertragsfähigen Abteilungen verfügen aber über keinerlei eigenes Personal und keine eigene budgetäre Ausgestaltung. Mangels einer umfassenden eigenen Rechtspersönlichkeit wäre selbst bei Vorhandensein eines eigenen Budgets auch keine rechtsgeschäftliche Verpflichtung außenstehender Berater möglich. Beide Abteilungen sind somit auf die gemeinsamen Einrichtungen der Apothekerkammer zur faktischen Ausübung der beabsichtigten Kollektivvertragsfähigkeit angewiesen – ein Zustand, der mit der auf Grund der Koalitionsfreiheit auch verfassungsrechtlich gebotenen Gegnerunabhängigkeit unvereinbar ist.

Auch die paritätische Zusammensetzung der Gesamtorgane Delegiertenversammlung und Kammervorstand ist demokratiepolitisch bedenklich und daher abzulehnen. Das stellt nämlich eine eindeutige Verletzung des demokratischen Grundsatzes des gleichen Wahlrechtes dar.

Meine Damen und Herren! Aus unserer Sicht wurde daher in diesen beiden Punkten das eingangs erwähnte Ziel bei dieser Gesetzwerdung eindeutig verfehlt.

Ich bringe daher folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Lackner und GenossInnen zum Gesetzentwurf im Bericht des Gesundheitsausschusses über die Regierungsvorlage (628 der Beilagen): Bundesgesetz über die Österreichische Apothekerkammer (Apothekerkammergesetz 2001) (692 der Beilagen)


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