Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 76. Sitzung / Seite 155

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Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert

1. § 7 Abs 6 soll lauten:

"(6) Die Abteilungen sind im Rahmen des Wirkungskreises der Apothekerkammer (§ 2) insbesondere berufen, die besonderen beruflichen, rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen und zu vertreten. Insbesondere obliegen ihnen in Zusammenarbeit mit den kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen ihrer Mitglieder die Ausarbeitung und der Abschluss von Kollektivverträgen, soweit diese nicht gemäß § 6 Arbeitsverfassungsgesetz von den freiwilligen Berufsvereinigungen abgeschlossen werden."

2. § 9 Abs 2 soll lauten:

"(2) Für die Geschäftsführung der Apothekerkammer sind nähere Bestimmungen durch eine Geschäftsordnung zu treffen. Dabei sind insbesondere den Abteilungen die für die Wahrnehmung der besonderen Interessen ihrer Mitglieder (§ 7 Abs 6 und § 13) erforderlichen Mittel aus dem gesamten Aufkommen eines Jahresvoranschlages (§ 76) zuzuteilen."

*****

Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

17.56

Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Als nächste Rednerin zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Mag. Hartinger. Die Uhr ist wunschgemäß auf 3 Minuten eingestellt. – Bitte.

17.56

Abgeordnete Mag. Beate Hartinger (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Hohes Haus! Aller guten Dinge sind drei. Dazu gehört auch das Apothekerkammergesetz. Dieses stellt meiner Überzeugung nach einen weiteren Baustein für unsere gute und effiziente Gesundheitspolitik dar. Mit diesem Gesetz wird für die gesetzliche gemeinsame Berufsvertretung der angestellten und der selbständigen Apotheker eine moderne Rechtsgrundlage geschaffen.

Die wesentlichen Neuerungen dabei sind erstens der Zugang angestellter und selbständiger Apotheker zu allen Funktionen. Jetzt kann zum Beispiel auch ein Angestellter zum Präsidenten gewählt werden.

Zweitens erhalten die Abteilungen der Apothekerkammer wiederum Kollektivvertragsfähigkeit, soweit Kollektivverträge nicht ohnedies von den freiwilligen Berufsvereinigungen der Apotheker abgeschlossen werden.

Und drittens gibt es natürlich auch positive Auswirkungen für die Bevölkerung, indem Maßnahmen zur Qualitätssicherung geschaffen werden, auch was den Apotheken- und Pharmaziebereich betrifft, und indem eine Fortbildung für die Pharmazeuten verpflichtend eingeführt wird.

Die Bundesregierung und der Gesundheitsausschuss haben mit dieser Regierungsvorlage dem Bekenntnis der selbständigen und angestellten Apotheker zu einer gemeinsamen Kammer Rechnung getragen und in ausgewogener Art und Weise die gesundheitspolitischen und berufspolitischen Erfordernisse berücksichtigt. Sie haben damit eine jahrelange Reformdiskussion positiv abgeschlossen.

Mit diesem Gesetz werden nicht nur verfassungsrechtlich gebotene Verbesserungen der Organisationsnormen erreicht, sondern auch Verbesserungen für die angestellten Apotheker, da nunmehr auch ein Angestellter zum Präsidenten gewählt werden kann. Ich betone: gewählt und nicht bestellt – das an die Adresse der SPÖ.


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