Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 80. Sitzung / Seite 129

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Präsident Dr. Heinz Fischer: Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Daher schließe ich die Debatte über die Anfragebeantwortung. – Ich danke dem Herrn Bundesminister.

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Fortsetzung der Tagesordnung

Präsident Dr. Heinz Fischer: Ich nehme die Verhandlung über Punkt 6 der Tagesordnung wieder auf.

Zu Wort gemeldet ist Herr Staatssekretär Morak. – Bitte.

17.39

Staatssekretär im Bundeskanzleramt Franz Morak: Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Frau Abgeordnete Petrovic hat hier im Hohen Haus die Beschwerderechte angesprochen. – Ich möchte mich daher auf das neue ORF-Gesetz beziehen, denn das war in letzter Konsequenz das, was hier im Rahmen der Mediengesetze von meinem Staatssekretariat aus betrieben wurde.

Bisher gab es im ORF-Gesetz das rein subjektive Recht der Beschwerdemöglichkeit; dieses ist ausgeweitet worden – vor allem bei Verletzung von wirtschaftlichen Interessen, sprich: Eine Konkurrentenklage ist möglich.

Zweitens erfolgte damit die Umsetzung einer EU-Richtlinie – und das steht in engem Zusammenhang mit dem Tagesordnungspunkt, der heute hier verhandelt wird. Verbraucherschutzverbände werden nun in diese Beschwerderechte einbezogen. Nicht nur subjektive Rechte sind also davon betroffen, sondern auch objektive Rechtsverletzungen, also im Zusammenhang mit Werbung, Jugendschutz und so weiter.

Sie können mir glauben, dass das keine "Verbesserung" im Sinne des ORF war, aber: Im Sinne der Beschwerderechte, im Sinne einer objektiven Annäherung an diese Causa bedeutet das eine Verbesserung des Rechtsschutzes im Rahmen des neuen ORF-Gesetzes.

Herr Abgeordneter Schieder hat bereits im Ausschuss einige Punkte angesprochen, die ich dort ausführlich behandelt zu haben vermeinte, aber ich werde trotzdem auch hier noch einmal ausführlich dazu Stellung nehmen. Ich stehe aber nicht an, zu sagen, dass mich das vehemente Plädoyer, das Herr Abgeordneter Schieder im Ausschuss vorgebracht hat, dazu bewegt, auch hier seriös und wirklich eingehend auf seine Fragen zu antworten.

Es ist richtig, dass laut Europäischem Fernsehübereinkommen die Möglichkeit besteht, dass die Vertragsparteien anlässlich der Unterzeichnung oder der Ratifizierung des Übereinkommens einen Vorbehalt machen, um die in ihren nationalen Rechtsordnungen strengeren Werbevorschriften für Alkoholwerbung auch gegenüber der Weiterverbreitung von Programmen einer anderen Vertragspartei des Übereinkommens geltend machen zu können.

Seitens unsere Landes gibt es diesen Vorbehalt nicht. Ich habe Ihnen, Herr Abgeordneter Schieder, bereits im Ausschuss zwei Antworten gegeben; ich werde sie aber hier gerne wiederholen. Wir haben zwar in Österreich strengere Regelungen, indem wir ein Werbeverbot für so genannte schwere Alkoholgetränke haben. Zu bedenken ist aber, dass dieses, wollten wir es auch auf ausländische Programme ausweiten, nur Regelungen unterliegen kann, die im Kabelprogramm möglich sind, weil sich natürlich der Satellit einer solchen Regelung entzieht. Eine Art Sonderregelung nur für Kabelnetze halte ich nicht für sinnvoll, auch nicht in Bezug auf den Wettbewerb.

Weiters: Im Lichte der EU-Fernsehrichtlinie wäre eine solche Beschränkung gegenüber den Programmen aus einem anderen EU-Mitgliedsland nicht möglich, weil in der EU-Fernsehrichtlinie harmonisiert wurde, das heißt, es besteht diesbezüglich keine Sonderregelung. Das Fern


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