Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 80. Sitzung / Seite 130

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

sehübereinkommen hingegen, um das es hier und heute geht, bezieht sich nur auf das Verhältnis zu Nicht-EU-Mitgliedstaaten: Deswegen kam auch Ihre nicht so launig gemeinte, aber von mir jedenfalls launig aufgefasste Aussage betreffend möglicher Fernsehprogramme aus Aserbeidschan; Aserbeidschan war es, so glaube ich, jedenfalls ein Land "jenseits" des Schwarzen Meeres.

Dritter Punkt – und der scheint mir am gravierendsten in diesem Zusammenhang zu sein –: Natürlich nehmen wir Anregungen durchaus ernst, erlauben uns aber trotzdem zu sagen: Nach übereinstimmender Rechtsauffassung des Rechtsdienstes des Europarates könnte ein solcher Vorbehalt nur zum Fernsehübereinkommen in seiner Stammfassung ausgesprochen werden, nicht aber zum Änderungsprotokoll, um das es heute geht. Das heißt konkret: Österreich hätte nach eindeutiger Antwort des Rechtsdienstes des Europarates einen solchen Vorbehalt entweder bereits im Jahre 1989, als es das Übereinkommen unterzeichnet hat, aussprechen müssen, spätestens aber im Jahre 1998, als Österreich dieses Übereinkommen ratifiziert hat. Beides ist damals jedoch nicht geschehen. – In diesem Sinne danke ich Ihnen. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Freiheitlichen.)

17.44

Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Krüger. Die Uhr ist auf 4 Minuten gestellt. – Bitte.

17.44

Abgeordneter Dr. Michael Krüger (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Staatssekretär Morak! Wir haben jetzt, wie ich meine, die Aufklärung dieses Problems sehr überzeugend dargelegt bekommen. Wenn ich nicht irre, war 1989 Bundeskanzler Vranitzky für diese Materie zuständig; er hätte daher damals einen Vorbehalt machen müssen. Aber ich glaube, aus den erwähnten Gründen hätte es sich ohnedies erübrigt, einen solchen Vorbehalt anzumelden.

Man darf nämlich nicht vergessen: Nach dieser Bestimmung, die hier zitiert ist, ist ein Vorbehalt ja nur insoweit zulässig, als eine Weiterverbreitung untersagt werden kann. Herr Staatssekretär Morak hat daher vollkommen richtig gesagt: Eine Weiterverbreitung kann nur im Kabelnetz erfolgen, denn die Entgegennahme von Satellitensendungen bedeutet keine Weiterverbreitung.

Aber ich glaube trotzdem, dass Herr Kollege Schieder ein wichtiges Thema angeschnitten hat, nämlich die Frage, wie es mit der Werbung für Alkohol ausschaut, und zwar generell in Österreich wie auch im EU-Ausland. Tatsächlich ist es so, dass Österreich Bestimmungen sowohl im Privat-TV-Gesetz als auch im ORF-Gesetz hat, die vorsehen, dass Werbung für Spirituosen generell untersagt, hingegen Werbung für Wein oder Bier erlaubt ist, aber auch nicht generell, sondern nur in einem unbedenklichen Zusammenhang, und zwar ohne Schädigung von Minderjährigen. Das heißt, Minderjährige dürfen nicht in die Werbung einbezogen werden – und dergleichen mehr.

Dieser Rechtslage steht die Rechtslage auf EU-Ebene gegenüber, nämlich die "Fernsehrichtlinie", die zuletzt 1997 geändert wurde, also in der Fassung der Änderungsrichtlinie. Und in dieser "Fernsehrichtlinie" ist kein Verbot der Werbung für Spirituosen, kein Verbot für harte Alkoholika vorgesehen.

Das heißt, wenn man die strengen Maßstäbe, den wir in Österreich haben, nämlich das generelle und vorbehaltlose Verbot der Werbung für Spirituosen, auch zu Lasten jener Programme umsetzen wollte, die in Österreich empfangbar sind, dann müssten wir auf europäischer Ebene tätig sein, denn nach derzeit geltendem Recht darf ein österreichischer Fernsehveranstalter nicht für Spirituosen im österreichischen TV werben, ein EU-Fernsehveranstalter aus dem Ausland, der hier verbreitet, hingegen sehr wohl. – Das ist eine Ungleichbehandlung, und eine solche wäre auf europäischer Ebene zu beseitigen.

Eine zweite Anmerkung: Kollegin Petrovic hat mit dem Thema Gegendarstellung versucht, doch irgendwie eine politische Angelegenheit daraus zu machen, aber ich meine, ihr Gedankengang, was den "Fall Doralt" anlangt, stimmt nicht ganz. Vergessen Sie Folgendes nicht: Im Mediengesetz gibt es die Möglichkeit der Gegendarstellung, auch der vorläufigen Gegendarstellung –


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite