Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 80. Sitzung / Seite 131

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ohne Beweis, dass all das wahr ist. Allerdings hat im fortgesetzten Verfahren derjenige, der die Gegendarstellung sehr schnell erzwingt, die Kosten der Gegendarstellung zu tragen, wenn sich herausstellt, dass diese Gegendarstellung nicht dem Gesetz entsprochen hat; dieser ist also mit einem sehr hohen Risiko konfrontiert. Das bewegt sich allerdings im Falle von Printmedien noch in einem überschaubaren Rahmen: 20 000 S, 30 000 S oder 40 000 S.

Stellen Sie sich aber vor, was ist, würde man dasselbe Rechtsschutzinstrument für das Fernsehen einführen und es müsste zu einer sofortigen Gegendarstellung kommen – ungeachtet eines späteren Verfahrens –: Falls sich dann im Verfahren herausstellt, dass das Gegendarstellungsbegehren unberechtigt, vielleicht nur formal-juristisch, nicht aber in der Sache unberechtigt war, müsste die Person, die dieses Begehren stellte, die Kosten ersetzen. Und das geht im TV in die Millionen – selbst bei einem kurzen Spot, bei einer kurzen Verlesung einer Gegendarstellung.

Ich habe mich sehr eingehend – auch aus rechtlichen Gründen – damit in einer UWG-Sache befasst; wir haben uns das damals ausgerechnet. Meine Mandantschaft hätte zur Abgeltung der Veröffentlichung eines Urteilsspruches 1 Million Schilling an Abstandszahlung zu leisten gehabt. Wir sind nämlich darauf gekommen, dass die ORF-Werbegebühren über 1 Million Schilling betragen hätten, und dann hätten wir erst die Veröffentlichung gehabt. Das ist also, wie ich meine, ein nicht unbedingt geeignetes Instrument, um rasch Rechtsschutz zu gewährleisten, denn ein solches würde unter Umständen in existenzvernichtender Art und Weise zu Lasten des Rechtsschutzwerbers zurückschlagen. (Beifall bei den Freiheitlichen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

17.49

Präsident Dr. Heinz Fischer: Zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Mag. Frieser. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 6 Minuten. – Bitte.

17.49

Abgeordnete Mag. Cordula Frieser (ÖVP): Herr Präsident! Herr Staatssekretär! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Protokoll zur Änderung des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen bewirkt für Österreich keinen bis minimalen Handlungsbedarf, da die darin festgelegten Standards bereits in unseren diesbezüglichen im Frühjahr beschlossenen Gesetzen verwirklicht wurden. Ich erwähne in diesem Zusammenhang noch einmal das ORF-Gesetz, das Privatfernsehgesetz, das Mediengesetz sowie das Fernsehexklusivrechtegesetz.

Herr Kollege Schieder! Das beweist, wie kompetent, wie umfassend, wie großartig jene Mediengesetze, die wir im Frühjahr dieses Jahres beschlossen haben, von unserem Staatssekretär Morak ausgearbeitet wurden. Wir bedauern zutiefst, dass Sie, Herr Kollege Schieder, und Ihre Fraktion damals Ihre Zustimmung verweigert haben. (Abg. Schieder: Das Urteil wird die Geschichte noch sprechen! Warten Sie ab!)

Ich hätte mir gewünscht, Herr Kollege Schieder, dass Sie jetzt anhand dieser Diskussion über diese Europäischen Protokolle zur Erkenntnis gekommen wären, wie exzellent diese Gesetze sind, und dass Sie unseren Staatssekretär vor den Vorhang gebeten hätten. Wir hätten alle gerne applaudiert. (Beifall bei der ÖVP.)

Nur zu einigen Punkten: so etwa zum Recht auf Gegendarstellung; dieses ist in unserem Mediengesetz, und zwar in § 9, bereits verwirklicht und geht über dieses Europäische Übereinkommen weit hinaus. Durch die Novelle des ORF-Gesetzes ist es dem öffentlichen Rundfunk untersagt, Teleshopping zu gestatten. Das Problem im Zusammenhang mit der Werbung für alkoholische Getränke wurde bereits, wie ich meine, ausreichend erörtert. Und ich glaube, das, was soeben angeschnitten wurde, war im Wesentlichen ein Versäumnis von Bundeskanzler Klima im Jahre 1998 und kein Versäumnis von Staatssekretär Morak.

Ferner: Die Werbeunterbrechung ist auch reglementiert, und es gäbe Argumente und Fakten sonder Zahl, die beweisen, wie exzellent diese unsere Gesetze sind. Mit dieser Anpassung an EU-Richtlinien, die wir jetzt festlegen, haben wir – noch einmal! – minimalen Handlungsbedarf.


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