Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 80. Sitzung / Seite 196

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damit wir weitere Verhandlungen führen können. Leider war die Reaktion null! Es ist nicht einmal ein diesbezüglicher Anruf erfolgt. Ich bedaure das zutiefst! Ich meine, unsere Jugend sollte uns Verhandlungen wert sein!

Ich möchte hier jetzt noch einmal die Frage der Qualität der Ausbildung ansprechen. – Sie wissen genau so gut wie ich – und wie wahrscheinlich alle, die sich mit diesem Thema befassen –, dass Lehrgänge nicht dasselbe sind wie Stiftungen und dass die jungen Menschen in Stiftungen wirklich die Chance haben, eine qualitative Ausbildung zu bekommen. Ich bedaure zutiefst, dass diese Stiftungsmaßnahmen nicht mehr weitergeführt werden. (Zwischenruf des Abg. Dr. Mitterlehner. )

Herr Kollege Mitterlehner, ich halte nichts von der Ausrede, zu sagen: Die Jugendlichen sollen im Betrieb ausgebildet werden! Würden die Betriebe entsprechende Ausbildungsplätze tatsächlich anbieten, dann wäre das wunderbar – und dann bräuchten wir diese Auffangnetze nicht. Das ist Faktum. (Beifall bei der SPÖ.)

Da es leider nicht zu solchen Gesprächen gekommen ist, bringe ich nunmehr folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Heidrun Silhavy, Franz Riepl, Gabriele Heinisch-Hostek und GenossInnen zum Gesetzesentwurf im Bericht des Wirtschaftsausschusses über den Antrag 519/A der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Puttinger, Helmut Haigermoser und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz geändert wird (794 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Artikel I:

1. Ziffer 1 lautet:

1. § 1 Abs. 1 erster und zweiter Satz lauten:

"Zur Sicherung der Jugendausbildung und zur Versorgung von lehrstellensuchenden Jugendlichen mit Ausbildungsplätzen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Förderung von geeigneten Trägern 2 500 Ausbildungsplätze in Lehrgängen und 1 500 Ausbildungsplätze in Lehrlingsstiftungen bereitzustellen und zu besetzen. Diese Plätze sind auf die Bundesländer, in denen auf dem Ausbildungsmarkt ein Ungleichgewicht herrscht, aufzuteilen."

2. Ziffer 2 lautet:

2. § 1 Abs. 4 entfällt.

3. Folgende Ziffern 3 bis 6 werden angefügt:

3. Im § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge "Mitte November" durch die Wortfolge "Mitte Oktober" ersetzt."

4. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge "Mitte November" durch die Wortfolge "Mitte Oktober" ersetzt.

5. § 5 Abs. 1 lautet:

"(1) Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines Platzes in einem Lehrgang ist ein positiver Abschluss der 8. oder 9. Schulstufe, eines Platzes in einer Lehrlingsstiftung, dass die Schulpflicht erfüllt wurde."


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