Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 81. Sitzung / Seite 58

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beraten. Die Terrorbekämpfung steht schon seit einiger Zeit im Programm der FPÖ. Das FPÖ-Antiterrorpaket findet Antworten auf die Bedrohung der Sicherheit der österreichischen Bevölkerung, der Sicherheit des österreichischen Staates. (Beifall bei den Freiheitlichen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

Die Verschärfung des Asylrechts, der Einsatz elektronischer Identifizierungssysteme, verstärkte Beobachtung extremistischer Organisationen, enge internationale Kooperation zur Terrorismusbekämpfung und vieles andere mehr sind die Punkte des Antiterrorpaketes, sind die Antworten der FPÖ auf die gegenwärtige Bedrohung.

Terroristische und extremistische Ausnahmezustände rufen Trittbrettfahrer auf den Plan. Der Herr Bundesminister hat uns ja in der soeben von ihm verlesenen APA-Meldung sehr eindrucksvoll dargestellt, dass es sich dabei nicht, Frau Petrovic, um als üble Scherze abzutuende Dinge handelt. Es sind wirkliche Bedrohungen, und verschärfte Strafdrohungen und Strafen gegen Trittbrettfahrer sind ein Gebot der Stunde. (Beifall bei den Freiheitlichen und der ÖVP.)

In diesem Zusammenhang bringe ich folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Ofner, Dr. Fekter und Kollegen zur Regierungsvorlage 754 der Beilagen

Der Nationalrat wolle beschließen:

1. Im Artikel I werden nach der Z 39 folgende Zi 39a und 39b eingefügt:

"39a. § 275 wird wie folgt geändert:

Der bisherige Inhalt erhält die Absatzbezeichnung "(1)"; folgende neuen Abs. 2 – 3 werden angefügt:

,(2) Hat die Tat

1. eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens,

2. eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens oder

3. den Tod eines Menschen oder die schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(3) Hat die Tat aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.‘

39b. § 276 wird wie folgt geändert:

Der bisherige Inhalt erhält die Absatzbezeichnung "(1)"; folgende neuen Abs. 2 – 3 werden angefügt:

,(2) Hat die Tat

1. eine schwere oder längere Zeit anhaltende Störung des öffentlichen Lebens,

2. eine schwere Schädigung des Wirtschaftslebens oder

3. den Tod eines Menschen oder die schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge oder sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt worden, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.


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