Nr. .../2001," durch die Wortfolge "zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2001 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2001,",
b. der Art. 2 (Änderung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991) und 3 (Änderung des Zustellgesetzes) der Ausdruck "BGBl. I Nr. .../2001" durch den Ausdruck "BGBl. I Nr. 137/2001",
c. der Art. 19 (Änderung des Arzneimittelgesetzes) und 21 (Änderung des Krankenanstaltengesetzes) der Ausdruck "BGBl. I Nr. xxxx/2001" durch den Ausdruck "BGBl. I Nr. 136/2001",
d. der Art. 28 (Änderung der Gewerbeordnung 1994) und 29 (Änderung des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen) der Ausdruck "BGBl. I Nr. .../2001" durch den Ausdruck "BGBl. I Nr. 136/2001"
ersetzt.
2. Art. 8 (Änderung des Strahlenschutzgesetzes) lautet:
,,Artikel 8
Änderung des Strahlenschutzgesetzes
Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzgesetz), BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. Nr. 657/1996 und BGBl. I Nr. 16/2000, wird wie folgt geändert:
1. § 41 Abs. 1 lautet:
" (1) Zur Vollziehung der Teile I bis III dieses Bundesgesetzes und der auf Grund derselben erlassenen Verordnungen sind in erster Instanz zuständig:
1. das Bundesministerium hinsichtlich
a) der Kernreaktoren,
b) des Umganges mit radioaktiven Stoffen, soweit es sich um die Herstellung von Kernbrennstoffen oder die Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe handelt,
c) der Teilchenbeschleuniger,
d) der Zulassung von Bauarten (§§ 19 und 20),
e) der Ermächtigungen nach § 35 und
f) der im § 13 Abs. 3 genannten Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, Anlagen für Strahleneinrichtungen und sonstige Strahlenquellen;
2. unbeschadet der Z 1
a) für Betriebe, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörden;
b) auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs sowie auf dem Gebiet des Post- und Telegraphenwesens die nach den für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften in erster Instanz zuständigen Behörden;
3. in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörden."
2. § 41 Abs. 2 entfällt.
3. In § 41 Abs. 3 entfällt die Wortfolge "auf Grund der Abs. 1 oder 2".