Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 83. Sitzung / Seite 96

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4. § 41 Abs. 4 lautet:

"(4) Über Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 2 entscheidet die nach den dort genannten Verwaltungsvorschriften zuständige Rechtsmittelbehörde. Über Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 3 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat."

5. In § 41 Abs. 5 erster Satz entfällt die Wortfolge "und des Abs. 4".

6. § 42 Abs. 2 lautet:

"(2) § 41 Abs. 1, 3, 4 und 5 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. XXXX, tritt mit 1. Juli 2002, jedoch nicht vor dem vierten der Kundmachung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 folgenden Monatsersten, in Kraft; zugleich tritt § 41 Abs. 2 außer Kraft. Die zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt anhängigen Verfahren sind nach der vorher geltenden Rechtslage weiterzuführen."

7. Nach § 42 wird folgender § 42a samt Überschrift eingefügt:

"Verordnungen

§ 42a. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten."’’

3. Art. 13 (Änderung des Ärztegesetzes 1998) wird wie folgt geändert:

a. Nach Z 18 wird folgende neue Z 18a eingefügt:

18a. § 49 Abs. 1 lautet:

"(1) Ein Arzt ist verpflichtet, jeden von ihm in ärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Er hat sich laufend im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Ärztekammern in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer oder im Rahmen anerkannter ausländischer Fortbildungsprogramme fortzubilden und nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden zu wahren."

b. In Z 21 wird dem § 214 Abs. 12 folgender Satz angefügt:

"§ 49 Abs. 1 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001 BGBl. I Nr. xxx tritt mit 1. Jänner 2001, jedoch nicht vor dem der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft."

4. Im in Art. 24 (Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967) Z 27 enthaltenen § 133 Z 10 wird die Wortfolge "Vor dem XXXX" durch die Wortfolge "Vor dem 1. Juli 2002" ersetzt:

5. In Art. 25 (Änderung des Führerscheingesetzes) Z 4 wird

a. in der Novellierungsanordnung der Ausdruck "Abs. 10" durch den Ausdruck "Abs. 11" und

b. die Absatzbezeichnung "(10)" durch "(11)"

ersetzt.

6. In Art. 26 (Änderung des Schifffahrtsgesetzes) Z 6 wird

a. in der Novellierungsanordnung der Ausdruck "Abs. 5" durch den Ausdruck "Abs. 6" und


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