wie sie von den Bürgern Europas getragen ist. Wie alle staatlichen Institutionen müssen auch die Europäischen Institutionen das Vertrauen der Bürger immer wieder gewinnen. Dem Reformprozess der Europäischen Union, bei dem es um den Ausbau der demokratischen Grundlagen der Union, um die Schaffung von mehr Transparenz und Offenheit der europäischen Politik und Verwaltung und um die Umsetzung des Subsidiaritätsprinzips geht, kommt besondere Bedeutung zu. Gleichzeitig geht es auch darum, die Politik der Europäischen Union verstärkt auf die täglichen Sorgen und Bedürfnisse der europäischen Bürger zu lenken. Damit verbunden ist auch eine sorgfältige Vorbereitung der Erweiterung der Europäischen Union, auf europäischer wie auch auf nationaler Ebene.
Für einen starken Wirtschaftsstandort Österreich in der erweiterten Union
Österreich und seine Wirtschaft haben schon in den vergangenen Jahren von der Öffnung der Märkte unserer mittel- und osteuropäischen Nachbarstaaten in hohem Ausmaß profitiert. Sowohl der Außenhandel wie auch die Investitionen stiegen kontinuierlich an. Mit dem Beitritt unserer Nachbarstaaten zur Europäischen Union fallen die letzten Barrieren auf dem Weg zu einem gemeinsamen Markt. Österreich wird damit nicht nur wieder zu einem Wirtschaftstandort in Europas Mitte, sondern liegt direkt an der Schnittstelle zu den neuen Mitgliedstaaten. Um diesen Standortvorteil in vollem Umfang nützen zu können, bedarf es entsprechender Rahmenbedingungen für die österreichischen Unternehmen. Dies umfasst nicht nur einen soliden Staatshaushalt und eine mittelfristige Senkung der Steuer- und Abgabenquote, sondern auch unmittelbar mit der Erweiterung verbundene Maßnahmen für eine ausgewogene Entwicklung des Arbeitsmarktes, Rahmenbedingungen, die es Österreichs klein- und mittelgroßen Unternehmen erlauben, sich auf die neue Wettbewerbssituation umzustellen, eine nachhaltige Verkehrspolitik, sowie eine Infrastrukturoffensive und eine Offensive für die Grenzregionen, die den Interessen der regionalen Bevölkerung und Wirtschaft nützen und dem Schutz der Umwelt den gebührenden Stellenwert einräumen.
Für eine ausgewogene Entwicklung des Arbeitsmarktes
Mit dem Beitritt zur Europäischen Union gelten für die neuen Mitglieder die vier Grundfreiheiten – der freie Verkehr von Personen, Waren, Kapital und Dienstleistungen. Um den alten und neuen Mitgliedern ausreichend Zeit zu verschaffen, ihre Arbeitsmärkte auf die vollständige Liberalisierung vorzubereiten, haben sich die 15 Mitgliedsstaaten im Verhandlungskapitel "Freier Personenverkehr" auf ein Übergangsarrangement geeinigt, demzufolge jeder Mitgliedsstaat grundsätzlich die Möglichkeit hat, seine nationalen Regeln für die Zulassung drittstaatsangehöriger Arbeitskräfte zum Schutze seines Arbeitsmarktes während einer Übergangsfrist von maximal sieben Jahren beizubehalten und – um den Willen zur zügigen Angleichung der Arbeitsmärkte zu unterstreichen – während der Weiteranwendung des nationalen Rechts danach zu trachten, den Arbeitskräften aus den Beitrittsländern einen verbesserten Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren.
Dabei ist vorgesehen, dass zunächst nach zwei und dann nach weiteren drei Jahren nach dem Beitritt die von den Mitgliedstaaten getroffenen Übergangsregelungen überprüft werden. Eine kontrollierte und stufenweise Öffnung des Arbeitsmarktes kann durch teilweisen oder späteren Verzicht auf solche Übergangsregelungen erfolgen, es können aber auch bilaterale Regelungen individuell mit den Beitrittsländern geschlossen werden.
Dabei sollten neue Formen von bilateralen Beschäftigungsabkommen mit den Beitrittskandidaten, die die diesbezüglichen Erfahrungen anderer Länder berücksichtigen, entwickelt und abgeschlossen werden, um auf diese Weise eine stetige aber behutsame Heranführung des österreichischen Arbeitsmarktes an die Bedingungen der Personen- und Dienstleistungsfreizügigkeit unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktentwicklung zusätzlich und außerhalb der bestehenden Vertragswerke zu gewährleisten.
Nach dem EG-Vertrag besteht Dienstleistungsfreiheit: Unternehmer haben das Recht, in allen Mitgliedsstaaten Dienstleistungsaufträge zu übernehmen und zur Erfüllung dieser Dienstleistungsaufträge Arbeitskräfte ohne Beschränkung einzusetzen. Dieses Recht fällt nicht unter das