Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 92. Sitzung / Seite 130

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Für eine ausgewogene Entwicklung des Arbeitsmarktes

Mit dem Beitritt zur Europäischen Union gelten für die neuen Mitglieder die vier Grundfreiheiten – der freie Verkehr von Personen, Waren, Kapital und Dienstleistungen. Um den alten und neuen Mitgliedern ausreichend Zeit zu verschaffen, ihre Arbeitsmärkte auf die vollständige Liberalisierung vorzubereiten, haben sich die 15 Mitgliedsstaaten im Verhandlungskapitel "Freier Personenverkehr" auf ein Übergangsarrangement geeinigt, demzufolge jeder Mitgliedsstaat grundsätzlich die Möglichkeit hat, seine nationalen Regeln für die Zulassung drittstaatsangehöriger Arbeitskräfte zum Schutze seines Arbeitsmarktes während einer Übergangsfrist von maximal sieben Jahren beizubehalten und – um den Willen zur zügigen Angleichung der Arbeitsmärkte zu unterstreichen – während der Weiteranwendung des nationalen Rechts danach zu trachten, den Arbeitskräften aus den Beitrittsländern einen verbesserten Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren.

Dabei ist vorgesehen, dass zunächst nach zwei und dann nach weiteren drei Jahren nach dem Beitritt die von den Mitgliedstaaten getroffenen Übergangsregelungen überprüft werden. Eine kontrollierte und stufenweise Öffnung des Arbeitsmarktes kann durch teilweisen oder späteren Verzicht auf solche Übergangsregelungen erfolgen, es können aber auch bilaterale Regelungen individuell mit den Beitrittsländern geschlossen werden.

Dabei sollten neue Formen von bilateralen Beschäftigungsabkommen mit den Beitrittskandidaten, die die diesbezüglichen Erfahrungen anderer Länder berücksichtigen, entwickelt und abgeschlossen werden, um auf diese Weise eine stetige aber behutsame Heranführung des österreichischen Arbeitsmarktes an die Bedingungen der Personen- und Dienstleistungsfreizügigkeit unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktentwicklung zusätzlich und außerhalb der bestehenden Vertragswerke zu gewährleisten.

Nach dem EG-Vertrag besteht Dienstleistungsfreiheit: Unternehmer haben das Recht, in allen Mitgliedsstaaten Dienstleistungsaufträge zu übernehmen und zur Erfüllung dieser Dienstleistungsaufträge Arbeitskräfte ohne Beschränkung einzusetzen. Dieses Recht fällt nicht unter das individuelle Recht der EU-Bürger auf Freizügigkeit auf dem Arbeitsmarkt, sondern ist ein Recht der Unternehmer auf dem freien Binnenmarkt. Österreich und Deutschland haben wegen des engen Konnexes zum Arbeitsmarkt und der besonderen Betroffenheit durch die Grenznähe auch für die Dienstleistungsfreiheit – allerdings beschränkt auf bestimmte sensible Sektoren wie Bau und Baunebengewerbe, Reinigung, soziale Dienste und Bewachungsdienste – die gleiche Übergangsfrist ausbedungen wie für die individuelle Freizügigkeit. Zur bilateralen Regelung vor dem Beitritt und während der Übergangsfrist sollten daher "Werkvertragsabkommen" (unter Berücksichtigung der deutschen Erfahrungen) abgeschlossen werden.

In diesem Rahmen sollten alle notwendigen Regelungen für Grenzgänger, Praktikanten, "normal" Beschäftigte und "Werkvertragsarbeitnehmer" integriert werden.

Während der Rahmen einer siebenjährigen allgemeinen Übergangsfrist für alle mittel- und osteuropäischen Beitrittskandidaten festgelegt werden soll, wären die bilateralen Vereinbarungen zur schrittweisen Öffnung des Arbeitsmarktes mit jedem Nachbarstaat individuell zu gestalten.

Während in der Übergangsperiode laufend zu prüfen sein wird, ob und in welcher Region bzw. für welchen Sektor eine vollständige Öffnung des Arbeits- bzw. Dienstleitungsmarktes vor Ablauf der siebenjährigen Frist erfolgen kann, ist gleichzeitig sicherzustellen, dass die jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen am Arbeits- und Dienstleistungsmarkt auch tatsächlich eingehalten bzw. durchgesetzt werden, um einem möglichen Dumping im Bereich der Entlohnung und der sozialen Sicherheit vorzubeugen. Die Einhaltung der jeweiligen rechtlichen Bestimmungen ist von den zuständigen Behörden gerade während der Übergangsperiode besonders zu kontrollieren. In diesem Zusammenhang sollten auch grenzüberschreitende Kooperationen zur wirksamen Bekämpfung der systematischen illegalen Beschäftigung geprüft werden.

Bis zur vollständigen Liberalisierung des Arbeitsmarktes soll eine zielgerichtete Qualifikationsoffensive gestartet werden, um insbesondere jene Arbeitnehmer zu fördern, die durch die voll


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