Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 94. Sitzung / Seite 146

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Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten und das Forstliche Vermehrungsgutgesetz geändert werden (991 der Beilagen)

5. Punkt

Bericht und Antrag des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft betreffend den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Agrarverfahrensgesetz geändert wird (992 der Beilagen)

Präsident Dr. Heinz Fischer: Damit gelangen wir zu den Punkten 4 und 5 der Tagesordnung. Die Debatte wird über diese beiden Punkte gemeinsam durchgeführt.

Erster Redner ist Herr Abgeordneter Gradwohl. – Bitte.

16.27

Abgeordneter Heinz Gradwohl (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Hohes Haus! Das Thema hat sich gewechselt, die Vorgehensweise nicht; dazu noch später. Behandelt wird jetzt die Novelle 2002 des Forstgesetzes 1975. (Abg. Mag. Schweitzer: Das Thema kann sich nicht wechseln! Das ist sprachlich falsch! Das Thema wechselt! ) Das Thema hat sich gewechselt von der Ernährungssicherheitsagentur zum Wald, Kollege Schweitzer. Wenn du mir ein wenig zuhörst, kannst du mir vielleicht auch folgen. (Abg. Parnigoni: Nein, glaube ich nicht!)

Worum geht es? – Im Jahre 1975, meine sehr geehrten Damen und Herren, wenn Sie mir eine kurze Fokussierung 27 Jahre zurück gestatten, wurde nach langen Verhandlungen auf breiter Ebene in diesem Haus mit breitem Konsens ein Forstgesetz beschlossen. Nach Lokalaugenscheinen in den verschiedensten Regionen Österreichs wurde hier im Hohen Haus das Forstgesetz 1975 beschlossen, das die forstwirtschaftliche Intensität berücksichtigt hat, das die ökologischen Notwendigkeiten berücksichtigt hat, das darüber hinaus die volkswirtschaftlichen Notwendigkeiten eines Forstgesetzes berücksichtigt hat – und, was besonders ins Auge gestochen ist, es hat auch die Erholungswirkung des Waldes und damit die Zugänglichkeit für die Bevölkerung geregelt.

Was haben wir heute vorliegen? – Die Forstgesetz-Novelle 2002, geschätzte Damen und Herren, stellt einen absoluten Paradigmenwechsel dar. Mit dieser Forstgesetz-Novelle werden viele der guten und auf breitem Konsens basierenden Beschlüsse des Jahres 1975 außer Kraft gesetzt und vom Tisch gewischt. Es ist eine Veränderung eines guten, umfassenden Gesetzeswerkes, es findet eine Minimierung auf ein reines Wirtschaftsgesetz statt. Dies lässt sich anhand von Aussagen des Präsidenten des Forstwirtschaftsverbandes, der ebenfalls zufrieden ist mit den Erleichterungen, die in dieser Gesetzesvorlage enthalten sind, einfach beweisen.

Von welchen Erleichterungen spricht er? Er spricht beispielsweise von der Erleichterung im Bereich der Rodung. In der Regierungsvorlage sind 500 m2 vorgesehen, aber aufgrund eines Abänderungsantrages – man höre und staune! – werden nicht nur 500 m2, sondern plötzlich haargenau die ansonsten in Österreich übliche Parzellengröße für ein Einfamilienhaus, nämlich 1 000 m2, einem vereinfachten Verfahren unterworfen.

Herr Bundesminister, mit diesem Gesetz ist auch eine Beweislastumkehr erfolgt. Bisher war nämlich das öffentliche Interesse gegeben, und es musste von demjenigen, der roden wollte, nachgewiesen werden, dass das öffentliche Interesse nicht mehr gegeben ist. Jetzt, geschätzte Damen und Herren, beschließen Sie mit Mehrheit, dass das öffentliche Interesse überhaupt nicht mehr gegeben sein muss, sondern wenn öffentliches Interesse vorhanden ist, dann muss über ein Verfahren nachgewiesen werden, dass es vorhanden ist. Das, Herr Kollege Zweytick, ist eine absolut ablehnenswerte Vorgangsweise! (Beifall bei der SPÖ.)

Und weil das so ist, geschätzte Damen und Herren, darf ich im Namen meiner Fraktion folgenden Antrag einbringen:


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