Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 97. Sitzung / Seite 89

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1. Im Art. 5 Z 4 lautet § 26 Abs. 2:

"(2) Die im Abs. 1 genannten Behörden und Zollorgane sowie die Organe der Träger der Krankenversicherung sind zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist."

2. Art. 5 Z 7 lautet:

"7. Im § 27 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck "Arbeitsinspektorate" durch den Ausdruck "Zollbehörden" ersetzt; der Klammerausdruck im Abs. 1 zweiter Satz entfällt und die Wortfolge "den Arbeitsinspektoraten" wird durch die Wortfolge "der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen" ersetzt; im Abs. 5 wird die Wortfolge "oder das zuständige Arbeitsinspektorat" durch die Wortfolge "und die zuständige Zollbehörde" ersetzt."

3. Art. 5 Z 9 lautet:

"9. Im § 27a Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge "der Arbeitsinspektion" durch die Wortfolge "der zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen" und die Wortfolge "die Arbeitsinspektion" durch die Wortfolge "die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen" ersetzt; im Abs. 2 wird die Wortfolge "Die Arbeitsinspektion" durch die Wortfolge "Die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen" ersetzt."

4.Art. 5 Z 15 lautet:

"15. Dem § 34 wird folgender Abs. 22 angefügt:

‚(22) Die §§ 3 Abs. 5, 14c, 26 Abs. 1 bis 4a, 27 Abs. 1, 2, 4 und 5 samt Überschrift, 27a, 28 Abs.1, 28a Abs. 1 bis 4, 28b Abs. 1, 3 und 4, 30 Abs.1, 30a, 32 Abs. 4 und 5, sowie § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxxx/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft.‘ "

5. Im Art. 8 Z 10 entfällt im § 23 Abs. 7 der Ausdruck "10,".

6. Im Art. 10 Z 9 lautet § 79 Abs. 67:

"(67) Die §§ 1 Abs. 2, 15 Abs. 8, 22, 26, 26a und 36 Abs. 8 in der Fassung des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. xxxx, treten mit 1. Juli 2002 in Kraft."

Begründung:

Zu Z 1 bis 4 (Ausländerbeschäftigungsgesetz):

Hierbei handelt es sich lediglich um die Beseitigung von Redaktionsversehen. Inhaltlich werden keine Veränderungen vorgenommen.

Zu Z 5 (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz):

Durch Abänderungsantrag im Wirtschaftsausschuss (mit Z V) ist die in der Regierungsvorlage noch vorgesehene Änderung des § 10 entfallen. Die In-Kraft-Tretens-Bestimmung soll daher entsprechend angepasst werden.


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