Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 100. Sitzung / Seite 41

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halte, was Sie für die Exekutive tun –, ausgeschlossen sind, denn auch bei ihnen besteht die Gefahr, dass gegen sie ungerechtfertigt Strafanzeige erstattet wird.

Ein gewerkschaftlicher Rechtsschutz, wie ihn sich die Exekutivbediensteten vorstellen, ist das nicht.

Ich bringe daher folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Wittmann, Dr. Mertel, Parnigoni, Kolleginnen und Kollegen betreffend den Gesetzesantrag im Bericht des Verfassungsausschusses über die Regierungsvorlage Nr. 1066 der Beilagen: betreffend die Dienstrechts-Novelle 2002 (1079 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

1. Nach Art. 2 Z 17 wird folgende Z 17a eingefügt:

"17a. Nach § 27 wird folgender § 27a samt Überschrift eingefügt:

‚Rechtsschutzversicherung

§ 27a. Der Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport hat für Beamte eine Gruppenrechtsschutzversicherung abzuschließen. Gegenstand dieser Versicherung sind die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, die einem Beamten, gegen den während des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung Anzeige erstattet wurde, daraus erwachsen. Abweichend von § 1 ist diese Versicherung auch für Vertragsbedienstete abzuschließen.‘"

2. Nach Art. 2 Z 28 wird folgende Z 28a eingefügt:

"28a. Nach § 83a wird folgender § 83b samt Überschrift eingefügt:

‚Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzengeld

§ 83b. Dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des § 4 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, erfüllt, ist, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzengeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine besondere Geldleistung in jener Höhe zu gewähren, in der sonst Schmerzengeld geltend gemacht werden könnte. Abweichend von § 1 gilt dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete.‘"

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Meine Damen und Herren! Ein Wort noch zum Abänderungsantrag, der auch im Verfassungsausschuss von der Freiheitlichen Partei vorgelegt wurde, nämlich zur Familienhospizfreistellung. Diese geistert durch alle Medien, und sie ist grundsätzlich zu bejahen, guter Gedanke.

Dann wird es aber schon wieder eigenartig, wie bei den meisten Dingen, die von den Regierungsparteien ausgehen: Sie selbst weisen in Ihrer Antragsbegründung ausdrücklich darauf hin, dass sich die Familienhospizfreistellung, die ja im Dienstrechtsgesetz nur für Bundesbeamte  – also für den öffentlichen Dienst – vorgesehen ist, an der Regelung für die Privatwirtschaft orientiert. – Das ist in Ordnung, es sind zwei Bereiche, die übereinstimmend geregelt werden sollen.

Meine Damen und Herren! Eine Regelung für die Privatwirtschaft gibt es aber nicht. Die existiert nicht! Wir haben dieses Thema hier im Parlament noch nicht einmal diskutiert. Wir haben noch


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