Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 104. Sitzung / Seite 42

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1. Artikel I Zif 3: § 14a Abs 1 1. Satz lautet:

Der Arbeitnehmer kann schriftlich eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung von der Arbeitsleistung zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 16 Abs 1 letzter Satz UrlG für einen bestimmten, sechs Monate nicht übersteigenden Zeitraum unter Bekanntgabe von Beginn und Dauer verlangen, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt mit den nahen Angehörigen gegeben ist.

2. Artikel I Zif 3: § 14a Abs 1 letzter Satz entfällt.

3. Artikel I Zif 4 lautet:

4. Nach § 14b wird folgender § 14c eingefügt:

§ 14c. Für die Dauer der Herabsetzung der Normalarbeitszeit oder der Freistellung von der Arbeitsleistung gemäß § 14a oder § 14b gebührt dem Arbeitnehmer eine Ersatzleistung aus den Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (Abschnitt III des Bundesgesetzes vom 24.10.1967, betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfe – Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Das Ausmaß dieser Ersatzleistung entspricht dem fiktiven Arbeitslosengeld gemäß § 20 und § 21 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, wobei als Bemessungsgrundlage abweichend von § 21 Abs 1 AlVG das im letzten (vollen Kalender-)Monat vor Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz gebührende Monatsentgelt unter Einschluss der anteiligen Sonderzahlungen gilt. Im Fall der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gilt das aufgrund der verminderten Arbeitsleistung zustehende Entgelt als Bemessungsgrundlage des fiktiven Arbeitslosengeldes.

4. Die bisherigen "Zif 4 bis 6" erhalten die Bezeichnung "Zif 5 bis 7".

Begründung

1. Was die Dauer der Familienhospizkarenz betrifft, scheint es keine nennenswerte Erschwernis für die Wirtschaft zu geben, bereits bei der erstmaligen Beantragung durch die ArbeitnehmerIn einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten zuzulassen (in der Regel wird sich der Gesundheitszustand des nahen Angehörigen aufgrund ärztlicher Diagnosen sehr gut einschätzen lassen). Sollte diese Möglichkeit bereits im vorliegenden Entwurf beabsichtigt sein, so wäre das im zweiten Satz klarzustellen.

2. Familienhospizkarenz ohne – zumindest teilweise – finanzielle Absicherung würde aller Voraussicht nach vornehmlich von jenen unselbständig Beschäftigten in Anspruch genommen werden, die aufgrund ihrer schlechten Einkommenssituation nur den geringeren Teil des Familien- oder Haushaltseinkommens tragen können. Aufgrund der erheblichen geschlechtsspezifischen Einkommensunterschiede würde diese Aufgabe somit überwiegend von Frauen wahrgenommen werden. Die dadurch bewirkte Förderung der traditionellen geschlechtsspezifischen Rollenaufteilung zu Lasten der Frauen ist abzulehnen. Im Sinne eines generellen Zugangs zur Sterbebegleitung und im Sinne der Chancengleichheit müssen daher Maßnahmen überlegt werden, welche die Inanspruchnahme auch in einkommensschwächeren Haushalten, durch Alleinstehende und vor allem auch durch Männer fördern. Noch immer bestehende Rollenbilder, wonach für Betreuungs- und Gefühlsarbeit Frauen zuständig sind, dürfen nicht erneut festgeschrieben werden.

Aus den genannten Gründen und aufgrund des dem österreichischen Gesetzgeber gemeinschaftsrechtlich aufgetragenen Gender-Mainstreaming (5. Mittelfristiges Aktionsprogramm zur Gleichstellung der Geschlechter) ist die begleitende Einführung einer einkommensabhängigen Ersatzleistung erforderlich. Nur eine eigenständige Existenzsicherung in Form von Einkommensersatzleistungen kann den aufgezeigten negativen Tendenzen entgegenwirken. Der Verdienstausfall während der Inanspruchnahme der Sterbebegleitung muss zumindest zu einem


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