verfassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das ORF-Gesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Journalistengesetz geändert werden, und
den Entschließungsantrag 20/A (E) der Abgeordneten Friedrich Verzetnitsch, Kolleginnen und Kollegen betreffend Abfertigung – sicher und gerecht und
den Entschließungsantrag 32/A (E) der Abgeordneten Dr. Gottfried Feurstein, Kolleginnen und Kollegen betreffend Abfertigung neu und
die Petition (34/PET) betreffend "Betriebsrat BMW Werk Steyr – Abfertigung Neu", überreicht vom Abgeordneten Ing. Kurt Gartlehner
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Das Bundesgesetz über die betriebliche Mitarbeitervorsorge (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG) und mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Angestelltengesetz, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Investmentfondsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das ORF-Gesetz, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Bundesbediensteten-Sozialplangesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Journalistengesetz wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Z 1 wird folgender Satz angefügt:
"Als Altabfertigungsanwartschaft im Sinne dieses Gesetzes werden auch Anwartschaften gewertet, die sich durch Aliquotierung des jeweiligen Anspruchs zwischen zwei Abfertigungssprüngen und zwischen dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und der Vollendung des dritten Arbeitsjahres (Erreichung von 2 Monatsentgelten Abfertigungsanwartschaft nach altem Recht) ergeben."
2. In § 14 Abs 2 Z 4 wird folgender Satz angefügt:
"In Fällen des Übertritts vom alten in das neue Recht werden Beschäftigungszeiten nach altem und nach neuem Recht zusammengerechnet."
3. In § 47 Abs 2 wird folgender Satz angefügt:
"In der Vereinbarung nach Abs 1 kann festgelegt werden, dass bei der Berechnung des Ausmaßes der Abfertigung Beschäftigungszeiten zwischen zwei Abfertigungssprüngen und Beschäftigungszeiten vor Vollendung des dritten Beschäftigungsjahres aliquot berücksichtigt werden können."
4. In § 47 Abs 3 Z 1 wird folgender Satz angefügt: