Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 106. Sitzung / Seite 84

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

"In der Vereinbarung nach Abs 1 kann festgelegt werden, dass bei der Ermittlung des Ausmaßes des Übertragungsbetrages Beschäftigungszeiten zwischen zwei Abfertigungssprüngen und Beschäftigungszeiten vor Vollendung des dritten Beschäftigungsjahres aliquot berücksichtigt werden."

5. § 47 Abs 3 Z 3 lautet:

"Die Überweisung des vereinbarten Überweisungsbetrages hat jährlich mit mindestens je einem Fünftel zu erfolgen, wobei die Zahlung jeweils zu Jahresbeginn zu leisten ist. Ab dem 2. Jahr hat die Teilzahlung zuzüglich der Rechnungszinsen von 6 vH pro Jahr zu erfolgen. Vorzeitige Überweisungen sind zulässig."

6. § 47 Abs 3 Z 4 lautet:

"4. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgenommen die in § 14 Abs 2 genannten Fälle hat der Arbeitgeber den aushaftenden Teil des vereinbarten Übertragungsbetrages vorzeitig an die MV-Kasse zu überweisen. Für die in § 14 Abs 2 Z 1 – 3 genannten Fälle kann vereinbart werden, dass der zum Zeitpunkt der Beendigung noch aushaftende Teil des Übertragungsbetrages vom Arbeitgeber nicht mehr entrichtet werden muß."

7. Nach § 47 Abs 3 Z 4 wird folgende Z 5 eingefügt:

"5. Wird in der Einzelvereinbarung nach Ziff 1 ein Übertragungsbetrag festgelegt, der niedriger liegt als die zum Stichtag der Übertragung erworbenen Monatsentgelte, so gilt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgenommen die in § 14 Abs 2 Z 1 – 3 genannten Fälle folgende Sonderregelung: Bei Beendigung im ersten Jahr nach der Übertragung sind 100 % des Differenzbetrages zwischen den zum Zeitpunkt des Übertritts erworbenen Monatsentgelten und dem vereinbarten Übertragungsbetrag vom Arbeitgeber an die MV-Kasse nachzuentrichten. Bei einer Beendigung im zweiten Jahr nach dem Übertragungsstichtag sind 80 %, im dritten Jahr 60 %, im vierten Jahr 40 % und im fünften Jahr 20 % des Differenzbetrages an die Kasse nachzuentrichten. Die Nachentrichtung hat zuzüglich der Rechnungszinsen von 6 vH pro Jahr zu erfolgen."

Begründung:

Zu Z 1:

Die Definition der Altabfertigungsanwartschaft ist vor allem für Fälle des Übertritts vom alten in das neue Recht von Bedeutung. Durch die Anfügung dieser Bestimmung wird klargestellt, dass in Übertrittsvereinbarungen nach § 47 auch aliquot erworbene Anwartschaften berücksichtigt werden können.

Zu Z 2:

Klarstellung, dass bei Übertritt vom alten in das neue Recht sämtliche Beschäftigungszeiten in einem Arbeitsverhältnis berücksichtigt werden. Trifft zB ein Arbeitnehmer nach 15 Arbeitsjahren bei einem Arbeitgeber mit diesem eine Übertrittsvereinbarung und wird 1. Jahr später gekündigt, so soll selbstverständlich ein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung bestehen, obwohl in diesem Fall erst 1 Einzahlungsjahr in die Kasse gegeben ist.

Zu Z 3:

Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, dass bei der Ermittlung des Ausmaßes der Altabfertigungsanwartschaft alle Beschäftigungszeiten in adäquater Weise berücksichtigt werden können.

Zu Z 4:

Durch diese Bestimmung wird sichergestellt, dass bei der Festlegung des Übertragungsbetrages als Abgeltung für die Altabfertigungsanwartschaft alle Beschäftigungszeiten in adäquater Weise berücksichtigt werden können.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite