Nationalrat, XXI.GP Stenographisches Protokoll 106. Sitzung / Seite 82

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gen, nämlich die Forderung, dass auch bei Selbstkündigung ein Abfertigungsanspruch gesichert ist.

Ich möchte nicht den Urheberstreit fortsetzen, aber ich kann mich noch daran erinnern, Herr Abgeordneter Fasslabend, dass es schon in den siebziger Jahren Bundeskongress-Beschlüsse des ÖGB und einzelner Gewerkschaften gab, in denen genau dieses Modell, insbesondere den Anspruch bei Selbstkündigung betreffend, formuliert und verlangt wurde. Damals waren auch die christlichen Gewerkschafter nicht dagegen. – Das nur zur Wahrheit im Rahmen dieser Diskussion.

Sehr verehrte Damen und Herren! Positiv ist, dass nunmehr fast alle Arbeitnehmer Anspruch haben, positiv ist, dass die Einhebung der Beiträge über die Gebietskrankenkassen erfolgt – es war ja anderes geplant –, und positiv ist, dass auch die Petition des BMW-Betriebsrates Steyr mit dieser heutigen Beschlussfassung als erfüllt gelten kann.

Defizite gibt es zum Beispiel beim Übertragungsangebot der Arbeitgeber. Es kann ein Teilverzicht vereinbart werden, und das ist eine Sache, die nicht unbedingt positiv ist.

Dazu möchte ich auch einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Heidrun Silhavy und Genossen zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 1176 der Beilagen, betreffend Änderungen und Verbesserungen der Abfertigungsbestimmungen beim Übergang vom alten in das neue Recht für den Arbeitnehmer einbringen.

Die vorgeschlagenen Änderungen bezwecken vor allem, Übervorteilungen der Arbeitnehmer bei der Übertragung von Altanwartschaften an die Mitarbeitervorsorgekasse zu unterbinden.

Zuletzt, meine sehr verehrten Damen und Herren, möchte ich aber noch einen wichtigen Punkt – zum wiederholten Male – in Erinnerung bringen. In der Regierungsvereinbarung von ÖVP und FPÖ ist klar festgehalten, was die Zielsetzung bei der "Abfertigung neu" sein soll. Die Regierung hätte, wenn diese Regelungen in der Form umgesetzt worden wären, Hunderttausende Arbeitnehmer benachteiligt, Saisonarbeiter hätten erst nach dem zweiten Dienstjahr Anspruch erhalten – das geht bei Saisonarbeitern, wie wir wissen, ja nicht –, über 45-Jährige hätten keine Beiträge mehr lukrieren können, und nach 25 Beitragsjahren wären ebenfalls keine Beiträge mehr zu zahlen gewesen, und das Ganze hätte in einer Zwangspension gemündet.

Nur durch die Sozialpartner und insbesondere durch die Gewerkschaft und durch die Arbeiterkammer konnte die Regierung davon abgehalten werden, ihre vereinbarten Vorhaben umzusetzen, und ich denke, das sollte man unmissverständlich, klar und deutlich im Rahmen dieser Diskussion aussprechen. – Hoch lebe die Gewerkschaft in unserem Land! (Beifall bei der SPÖ.)

13.26

Präsident Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn: Ich gebe bekannt, dass der soeben in seinen Kernpunkten erläuterte Antrag der Abgeordneten Silhavy, Kolleginnen und Kollegen auch schriftlich überreicht wurde, genügend unterstützt ist und daher mit in Verhandlung steht.

Im Hinblick auf den Umfang des Antrages lasse ich ihn gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung vervielfältigen und verteilen. Im Übrigen wird er auch dem Stenographischen Protokoll beigedruckt werden.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Heidrun Silhavy, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales 1176 d. B. betreffend die Regierungsvorlage: Bundesgesetz über die betriebliche Mitarbeitervorsorge (Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG) und mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Angestelltengesetz, das Arbeiter-Abfertigungsgesetz, das Gutsangestelltengesetz, das Landarbeitsgesetz 1984, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, das Arbeits


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